Der Beitrag behandelt die durch das AbgÄG 2023 (BGBl I 2023/110) geregelte Befugnis, Landes- und Gemeindeabgaben durch formlose Zahlungsaufforderungen festzusetzen.
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- ISSN Online: 2309-7396
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inkl MwStInhalt der Ausgabe
S. 202 - 207, Steuer & Service
Formlose Zahlungsaufforderungen (§§ 198a und 203a BAO)
S. 208 - 209, Steuer & Service
Besteuerung von in Österreich ansässigem Flugpersonal nach dem DBA-Malta (EAS 3448)
S. 208 - 208, Steuer & Service
Strompreis 2024 für das Aufladen emissionsfreier arbeitgebereigener KFZ
Diese Übersicht gibt die in der Findok mit Rechtssatz veröffentlichten BFG-Erkenntnisse (ohne Zoll und FinStrG) unter Angabe des jeweiligen Entscheidungsdatums, der Geschäftszahl sowie einer schlagwortartigen Beschreibung des Entscheidungsinhaltes wieder und versteht sich als Kompaktübersicht. Die hier dargestellten BFG-Erkenntnisse wurden seit dem letzten AFS-Heft in der Findok veröffentlicht.
S. 211 - 212, Bundesfinanzgericht
Keine Rechtsgeschäftsgebühr aufgrund des Anfalles von GrESt
Ein Todesfall mit nachfolgendem Erbübereinkommen zwischen der Mutter und ihren minderjährigen Töchtern verursacht GrESt. Die pfandrechtliche Sicherstellung der Erbteilsergänzungsbeträge der Töchter ist eine Verlassenschafts- und pflegschaftsgerichtliche Notwendigkeit, ohne die eine Einantwortung nicht stattfinden könnte. Daher greift § 15 Abs 3 GebG 1957, der die (Doppel-)Belastung mit einer Rechtsgeschäftsgebühr unterdrückt.
S. 213 - 216, Bundesfinanzgericht
Kleinunternehmerregelung – umsatzsteuerliche Ansässigkeit bei einer Vermietung im Inland?
Tätigkeiten, wie die Berechnung der Betriebskosten, die Berechnung der Mietpreisindexierung sowie die Führung der Belegsammlung, stellen für sich alleine noch nicht die wesentlichen Entscheidungen hinsichtlich einer Vermietung dar.
S. 217 - 220, Bundesfinanzgericht
Eine Widmung in Bauland/Aufschließungszone gemäß NÖ Raumordnungsrecht stellt keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar
Die Widmung als Bauland/Aufschließungszone nach dem Niederösterreichischen Raumordnungsrecht stellt für sich allein noch keine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar, da mit dieser Widmung noch keine Möglichkeit der Bebauung, die in ihrem Umfang im Wesentlichen der Widmung als Bauland oder Baufläche im Sinne der Landesgesetze auf dem Gebiet der Raumordnung entspricht, einhergeht. Erst durch die nachfolgende Freigabe der Aufschließungszone zur Bebauung mittels Verordnung der Gemeinde ist eine solche Möglichkeit der Bebauung gegeben und stellt erst dieser Vorgang eine Umwidmung im Sinne des § 30 Abs 4 Z 1 EStG 1988 dar (RS 1).
Revision eingebracht. Zurückweisung mit Beschluss vom 1.8.2023.
S. 221 - 222, Bundesfinanzgericht
Einbringung einer Beschwerde durch einen Steuerberater ohne entsprechenden Hinweis auf eine Vertretung oder Bevollmächtigung
Soll eine Beschwerde nicht im eigenen Namen, sondern als Vertreter erhoben werden, so muss dies entsprechend erklärt werden. Versäumt es eine Person, in der Beschwerde darauf hinzuweisen, dass sie im Namen einer anderen Person handelt, so gilt die Beschwerde als im eigenen Namen erhoben. Ist der Einschreiter zur Einbringung der Beschwerde nicht legitimiert, so liegt ein Zurückweisungsgrund vor.
Revision nicht zulässig.
S. 223 - 224, Bundesfinanzgericht
Dürfen Eventualanträge vor dem Hauptantrag erledigt werden?
Das Wesen eines Eventualantrages liegt darin, dass er unter der aufschiebenden Bedingung gestellt wird, dass der Primärantrag erfolglos bleibt. Wird ein Eventualantrag vor dem Eintritt des Eventualfalles erledigt, belastet dies die Erledigung mit Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit (vgl VwGH 28.5.2020, Ra 2019/21/0368) (RS 1). Revision nicht zulässig.
S. 224 - 224, Bundesfinanzgericht
Vorlageantrag ohne vorherige Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung
Wird der Vorlageantrag vor Zustellung der Beschwerdevorentscheidung eingebracht, so ist er als unzulässig zurückzuweisen (RS 1).
Revision nicht zulässig.
S. 225 - 227, Bundesfinanzgericht
Unterhaltsabsetzbetrag bei nicht voller Unterhaltsleistung (Beträge des Regelbedarfsatzes)
Ein Unterhaltsabsetzbetrag ist zur Gänze nur dann zu gewähren, wenn der gesetzliche Unterhalt tatsächlich in voller Höhe geleistet wurde. Wird kein gesetzlich anerkannter Unterhalt in der Betragshöhe des Regelbedarfssatzes bezahlt, ist der Unterhaltsabsetzbetrag nur anteilig anzuerkennen.
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