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JBL

Juristische Blätter

Heft 6, Juli 2022, Band 144

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 341 - 348, Aufsatz

Kraus, Sixtus-​Ferdinand

Keine Berufung auf die objektive Auslegung des Gesellschaftsvertrags!?

Nach stRsp sind korporative Satzungsbestandteile grundsätzlich objektiv nach ihrem Wortlaut und Zweck in ihrem systematischen Zusammenhang auszulegen. Daran festhaltend hob der OGH unlängst die deutsche Lehrmeinung hervor, nach der die Berufung auf den Satzungswortlaut treuwidrig und missbräuchlich sein kann, wenn berechtigte Interessen Dritter nicht beeinträchtigt werden und die einverständlich in der Annahme ihrer Satzungskonformität praktizierte Handhabung bei objektiver Auslegung nicht gedeckt ist. Außerdem machte der OGH auf österreichische Stimmen aufmerksam, nach denen der Berufung auf die objektive Auslegung in Einzelfällen der Vorwurf des Missbrauchs entgegenstehen kann. Der Beitrag geht diesem neuen Aspekt der Rsp zur Auslegung von Gesellschaftsverträgen nach.

S. 349 - 360, Aufsatz

Hofmann, Max

Der Krankentransport im Kompetenzrecht – zugleich eine Studie zum Kompetenztatbestand „Rettungswesen“

Unter Berufung auf den Kompetenztatbestand „Rettungswesen“ regeln die Länder nicht nur den Rettungstransport, sondern auch den Transport von Kranken, die keiner Akutbehandlung bedürfen. Wie eine nähere Betrachtung zeigt, übersteigt dies ihre Kompetenz.

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S. 361 - 371, Aufsatz

Seidl, Leo/​Schönborn, Elias

Dürfen Strafverfolgungsbehörden Beschuldigte zur (biometrischen) Entschlüsselung von Endgeräten zwingen?

Gesetze hinken den technischen Entwicklungen und der gelebten Praxis oftmals hinterher. Insbesondere die Technologien des 21. Jahrhunderts führen zu Auslegungs- und Anwendungsfragen alter Befugnisse der StPO. Hat etwa der historische Gesetzgeber bei den Sicherstellungsbefugnissen der StPO wohl primär an körperliche Gegenstände gedacht, beispielsweise die Tatwaffe des Mörders, ergeben sich für die Sicherstellung von modernen Kommunikationsgeräten, wie etwa Smartphones, Notebooks, Tablets, Standcomputern, Smartwatches usw (im Folgenden zusammen: „Endgeräte“), und insbesondere für die Sicherstellung von Daten, vor allem für die daran anschließende Auswertung, viele Anwendungsfragen. So stellt sich beispielsweise die Frage, wie die Ermittler an Daten gelangen, die auf einem mit Passwort, PIN, Entsperrungsmustern oder biometrischen Merkmalen gesperrten Endgerät gespeichert sind. Der vorliegende Beitrag geht dieser Frage nach. Im Besonderen wird untersucht, ob und inwieweit staatliche Strafverfolgungsbehörden im Rahmen der StPO den Beschuldigten gegen seinen Willen zur Entsperrung (biometrisch) verschlüsselter Endgeräte zwingen dürfen, beispielsweise, indem sie dessen Finger gewaltsam auf den Fingerabdrucksensor seines Endgeräts führen.

S. 372 - 380, Rechtsprechung

Commerzialbank Mattersburg: Keine Amtshaftung der FMA gegenüber Bankkunden

Der Ausschluss der Amtshaftung für – durch die FMA zugefügte – Schäden der An- und Einleger von Kredit- und Finanzinstituten nach dem FinanzmarktaufsichtsbehördenG (FMABG) stellt weder eine Verletzung im Gleichheitsrecht oder im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums dar noch verstößt er gegen den verfassungsgesetzlichen Grundsatz der Amtshaftung. Der Schutzzweck des finanzmarktrechtlichen Aufsichtsrechtes erfasst ausschließlich die der Aufsicht unterworfenen Rechtsträger, die Kredit- und Finanzinstitute und nicht deren Kunden. Bank- und sonstige finanzmarktaufsichtsrechtliche Regelungen verfolgen das Ziel eines reibungslosen Funktionierens des Bank- und Finanzsektors sowie den Schutz der Gläubiger in ihrer Gesamtheit, um das Vertrauen in das ordnungsgemäße Funktionieren des Finanzmarktes zu gewährleisten. Das Finanzmarktaufsichtsrecht zielt nicht darauf ab, einzelne An- und Einleger im Wege der Amtshaftung vor Aufsichtsfehlern zu schützen.

Dem Gesetzgeber ist aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes nicht entgegenzutreten, wenn er – vor dem Hintergrund der Auswirkungen der Finanzkrise des Jahres 2008 – zu dem Ergebnis gelangt, dass der Steuerzahler nicht im Wege der Amtshaftung für die wirtschaftlichen Folgen einer allfälligen Bankeninsolvenz aufkommen soll.

S. 380 - 383, Rechtsprechung

Adoption durch Lebensgefährten

Neben Einzelpersonen, Ehegatten und eingetragenen Partnern sind auch Personen einer Lebensgemeinschaft zur Adoption berechtigt. Eine Auslegung von § 191 Abs 2 ABGB, wonach Lebensgefährten generell von der Möglichkeit der gemeinsamen Adoption ausgeschlossen wären, verstieße gegen Art 8 iVm Art 14 EMRK sowie gegen den Gleichheitsgrundsatz gemäß Art 7 B-VG. § 191 Abs 2 ABGB steht einer Adoption durch Lebensgefährten bei Vorliegen der allgemeinen Voraussetzungen, insbesondere der Wahrung des Kindeswohles, nicht entgegen.

S. 383 - 389, Rechtsprechung

Hochleitner-​Wanner, Clara

Zweite COVID-19-Mietzinsentscheidung („Nagel- und Kosmetikstudio“)

Für die Frage der Unbenutzbarkeit des Bestandgegenstandes kommt es auf die Erfüllung des vertraglichen Geschäftszwecks an. Unbenutzbarkeit setzt keinen „objektbezogenen“ Zusammenhang voraus, vielmehr genügt es, dass die Unbenutzbarkeit auf hoheitliche Maßnahmen zurückzuführen ist.

Der Umstand, dass das Mietobjekt in einem Einkaufszentrum liegt, das für bestimmte Geschäftszwecke (zB Apotheke, Lebensmittelhandel und Drogerien) auch während eines Lockdowns betreten werden darf, begründet für einen Mieter, dessen Geschäftslokal nicht betreten werden darf, grundsätzlich keinen gesonderten Gebrauchswert.

Beim Fixkostenzuschuss handelt es sich um eine Förderung, um die Liquidität der betroffenen Unternehmen sicherzustellen. Die zugrundeliegende VO enthält keine Verpflichtung für den Bestandnehmer, die staatlichen Unterstützungen an den Bestandgeber herauszugeben. Es handelt sich nicht um eine Zuwendung, die dazu gedacht ist, den gesetzlichen Mietzinsentfall der Geschäftsraumvermieter wettzumachen.

S. 389 - 394, Rechtsprechung

Schickmair, Martina

Schadensteilung bei summierten Einwirkungen im Fall von Mobbing bzw Bossing

Stehen einander das Verhalten eines Schädigers und ein vom Geschädigten zu tragender Zufall (oder sogar ihm als Obliegenheitsverletzung anzulastende Umstände) als „alternativ“ oder „kumulativ“ kausal gegenüber, kommt es zur Aufteilung des Schadens 1:1, soweit die Anteile nicht feststellbar sind. Dies gilt auch für die – wertungsmäßig gleichzuhaltende – Schadensverursachung durch summierte Einwirkungen.

S. 394 - 396, Rechtsprechung

Neue Verjährungsfrist für Rentenansprüche ab Rechtskraft des Feststellungsurteils

Die Verjährungsfrist für Rentenansprüche, die während des anhängigen Feststellungsprozesses noch nicht geltend gemacht wurden, beginnt mit Eintritt der Rechtskraft des Feststellungsurteils (neu) zu laufen.

S. 396 - 397, Rechtsprechung

Prozesshandlungen des bestellten Verfahrenshelfers trotz Zurückziehung des Verfahrenshilfeantrags wirksam

Die Rücknahme des Antrags auf Verfahrenshilfe wirkt ex tunc. Zieht die Partei ihren Verfahrenshilfeantrag, über den noch nicht rechtskräftig entschieden wurde, erst nach wirksamer Bestellung des Verfahrenshelfers zurück, entfällt zwar die Grundlage für dessen weitere Tätigkeit, dessen zunächst wirksam und fristgerecht vorgenommenen Prozesshandlungen werden aber nicht nachträglich unwirksam bzw verspätet.

S. 397 - 398, Rechtsprechung

Beendigungswirkung eines Prozessvergleichs, der vorprozessuale Kosten nicht umfasst

Die Beendigungswirkung eines Prozessvergleichs tritt auch dann ein, wenn von der Bereinigungswirkung die vorprozessualen Kosten des Beklagten nicht umfasst sind.

S. 398 - 400, Rechtsprechung

Verweis als Zwangsmittel zur Durchsetzung von Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren

Ungeachtet des Umstands, dass der Verweis nunmehr in § 79 Abs 2 AußStrG nicht mehr ausdrücklich als Zwangsmittel genannt wird, kann dieser – auch zur Durchsetzung von nach § 107 Abs 3 AußStrG ergangenen Aufträgen im Kontaktrechts- und Obsorgeverfahren – als Beugemittel eingesetzt werden. Im Hinblick auf den Charakter des Verweises als Beugemittel zur Erzwingung eines dem rechtskräftigen gerichtlichen Auftrag entsprechenden Verhaltens und die aus der Missachtung eines solchen Auftrags ableitbaren Zweifel an der Erziehungsfähigkeit ist die Anfechtbarkeit eines solchen Verweises sowie die materielle Beschwer und das Rechtsschutzinteresse des Adressaten dieses Verweises zu bejahen.

S. 400 - 402, Rechtsprechung

Feldmann, Jan

Einzelne Polizeifahrzeuge als kritische Infrastruktur

(Auch einzelne) Einsatzfahrzeuge der Polizei sind wesentliche Bestandteile der kritischen Infrastruktur.

S. 402 - 405, Rechtsprechung

Zum Tatobjekt bei Vortat-bezogener Geldwäscherei

Ein Beitrag zum Betrug ist über die formelle Vollendung hinaus bis zur materiellen Vollendung (Vollbringung) möglich. Bei einer durch Täuschung bewirkten Überweisung eines Geldbetrags ist der Beitrag zum Betrug bis zu dessen Gutschrift auf dem der Sphäre der Vortäter zuzurechnenden Empfängerkonto möglich. Erst mit diesem Zeitpunkt des Zuwachses zum Vermögen der Täter der Vortat haben diese den Vermögensbestandteil durch die Tat erlangt und wird dieser zum tauglichen Tatobjekt Vortat-bezogener Geldwäscherei.

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