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JBL

Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2016, Band 138

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 345 - 360, Aufsatz

Hochmayr, Gudrun

Die Struktur der Vorgesetztenverantwortlichkeit

Seit dem 01.01.2015 ist im StGB erstmals eine Vorgesetztenverantwortlichkeit vorgesehen. Der Gesetzgeber hat bei der Umsetzung des Rom-Statuts die einschlägigen Strafvorschriften des deutschen Völkerstrafgesetzbuchs mit nur geringfügigen Abweichungen rezipiert. Wie dort wurde die Vorgesetztenverantwortlichkeit in drei Straftatbestände aufgespalten. Besondere Schwierigkeiten bereitet dabei die auf das Teilnahmesystem zugeschnittene Anordnung in § 321g StGB, dass der Vorgesetzte „wie ein Täter der vom Untergebenen begangenen Tat zu bestrafen ist“. Die Wendung wirft die Frage auf, wie sich die Vorgesetztenverantwortlichkeit zur Beitragstäterschaft durch Unterlassen verhält. Im Folgenden wird die Struktur der Regelungen zur Vorgesetztenverantwortlichkeit aufgeschlüsselt und eine auf das österreichische Strafrecht abgestimmte, völkerrechtskonforme Auslegung der §§ 321g–i StGB vorgeschlagen.

S. 361 - 366, Aufsatz

Angyan, Johannes

Juristische Personen als Besorgungsgehilfen

S. 367 - 370, Rechtsprechung

Keine Verfassungswidrigkeit der Wortfolge „im Exekutionsverfahren und“ in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG

Die Wortfolge „im Exekutionsverfahren und“ in § 62a Abs 1 Z 9 VfGG idF BGBl I 92/2014 (Ausnahme des Exekutionsverfahrens von der Möglichkeit der Stellung eines Parteiantrags auf Normenkontrolle) ist im Hinblick auf die Besonderheiten dieses einem Erkenntnisverfahren nachfolgenden, der möglichst zügigen und vollständigen Hereinbringung der vollstreckbaren Forderung unter Hintanhaltung von Vereitelungsmaßnahmen der verpflichteten Partei dienenden Verfahrens nicht verfassungswidrig.

Die exekutionsrechtlichen Klagen (Oppositions-, Impugnations- und Exszindierungsklage) fallen von vornherein nicht unter den Ausnahmetatbestand des § 62a Abs 1 Z 9 VfGG, weil diese sich zwar in der EO finden, für derartige Verfahren jedoch die Vorschriften der ZPO gelten; auch das Verfahren über die Widerspruchsklage nach den §§ 231 ff EO ist regelmäßig nicht im Exekutionsverfahren, sondern im ordentlichen Rechtsweg auszutragen.

Der VfGH hegt auch keine Bedenken gegen die Ausnahme der Vorschriften betreffend die Kosten des Exekutionsverfahrens und der die Entlohnung und Rechnungslegung des Zwangsverwalters bezogenen Bestimmungen der EO.

S. 370 - 377, Rechtsprechung

Berücksichtigung der Wertsteigerung einer in die Ehe eingebrachten, aber fremdfinanzierten Liegenschaft im Aufteilungsverfahren

Eine von einem oder beiden Ehepartnern in die Ehe eingebrachte, aber fremdfinanzierte Liegenschaft erfährt eine als eheliche Errungenschaft anzusehende und in die Aufteilung miteinzubeziehende Wertsteigerung, soweit der Kredit aus während aufrechter ehelicher Lebensgemeinschaft erwirtschafteten Mitteln vermindert wird. Werden keine weiteren Investitionen, Sanierungs- oder Umbauarbeiten während dieser Zeit erbracht, entspricht die auf der Kredittilgung beruhende Wertsteigerung einer Liegenschaft in der Regel betragsmäßig der Reduktion des Kreditsaldos.

Für die Frage der gänzlichen Einbeziehung einer eingebrachten Liegenschaft ist zum erheblichen Überwiegen darauf abzustellen, ob der Wert der während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft getätigten Investitionen und/oder der Schuldtilgung für im Zusammenhang mit ihrem Erwerb oder wertsteigernden Aufwendungen stehenden oder darauf lastenden Verbindlichkeiten mit in der Ehe erwirtschafteten Mitteln, also die eheliche Wertschöpfung, den „reinen“ Wert der Liegenschaft zum Zeitpunkt der Eheschließung (aufgewertet zum späteren Bewertungsstichtag), erheblich überwiegt. Bei Einbeziehung der Liegenschaft als Ganzes ist sie im Regelfall einem der Ehegatten ins Alleineigentum zu übertragen (vgl § 84 EheG). Für die Bemessung der Ausgleichszahlung sind die vorehelichen Beiträge samt darauf beruhender Wertsteigerungen rechnerisch vorweg zuzuweisen und die noch offenen Schulden zu berücksichtigen. Der Restwert ist dann zwischen den Streitteilen im Verhältnis des im Verfahren ermittelten konkreten Aufteilungsschlüssels aufzuteilen.

Eingebrachtes unternehmerisches Vermögen ist bereits nach § 82 Abs 1 Z 1 EheG auszunehmen, wenn es zB wegen seines geringen Wachstums während der aufrechten ehelichen Gemeinschaft noch als eingebracht gelten kann.

S. 377 - 378, Rechtsprechung

Teilnahme an Kämpfen aufseiten einer radikalislamistischen Gruppierung: Todeserklärung nach § 4 oder § 7 TEG nach einem Jahr?

Die besonderen Vorschriften über die Kriegsverschollenheit (§ 4 TEG) können nur auf solche Personen angewendet werden, die einem besonderen Kontrollsystem unterstehen, bei denen also die Voraussetzung des Vermisstseins einwandfrei festgestellt werden kann. Damit kann nur ein Kontrollsystem gemeint sein, das für die bewaffnete Macht besteht, der die Person angehört, nicht aber auch jenes des Kriegsgegners.

Der Tatbestand des § 7 TEG kann auch dann erfüllt sein, wenn sich jemand freiwillig in die Gefahr begeben hat (hier: Teilnahme an Kämpfen in Syrien als Angehöriger einer radikalislamistischen Gruppierung); die einjährige Verschollenheitsfrist des § 7 TEG setzt mit Ablauf jenes Tages ein, an dem nach den Umständen mit der Rückkehr des Verschollenen zu rechnen war; sie beginnt daher grundsätzlich mit dem Zeitpunkt zu laufen, zu dem die Lebensgefahr tatsächlich beendet worden ist oder zu dem ihr Ende nach den Umständen erwartet werden konnte.

S. 378 - 382, Rechtsprechung

Passivlegitimation bei Eigentumsfreiheitsklage gegen Miteigentümer

Eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB ist nicht gegen die Eigentümergemeinschaft, sondern gegen die Miteigentümer zu richten, da sie keine Geschäftsführungshandlung betrifft. Die Klage muss grundsätzlich gegen sämtliche Miteigentümer einer Liegenschaft gerichtet werden, da sich in der Regel die Wirkung des zu fällenden Urteils kraft Beschaffenheit des streitigen Rechtsverhältnisses notwendigerweise auf sämtliche Miteigentümer erstreckt und bei isolierter Entscheidung die Gefahr unlösbarer Verwicklungen gegeben wäre. Gegen einen einzelnen der Miteigentümer kann hingegen – und nur ausnahmsweise – dann mit schlichter Unterlassungsklage vorgegangen werden, wenn nur dessen Störung und nicht ein allen Miteigentümern gemeinsam zustehenden vermeintliches Recht Gegenstand des Verfahrens ist. Dies ist bei Aufrechterhaltung eines in die Verfügungsmacht der Eigentümer fallenden Zustandes aber nicht der Fall.

Die Rsp, die in Rechtsstreitigkeiten zur Durchsetzung mietvertraglicher Ansprüche die Klagsführung auch gegen einzelne Streitgenossen zugelassen hat, wenn die anderen Streitgenossen den geltend gemachten Anspruch ausdrücklich anerkannt haben (RIS-Justiz RS0129475), kann auf eine Eigentumsfreiheitsklage nach § 523 ABGB nicht übertragen werden.

Bei einer notwendigen Streitgenossenschaft hat die von einem Streitgenossen gegen den Willen des anderen Streitgenossen vorgenommene Prozesshandlung keine rechtliche Wirkung.

Bei einem Unterlassungsbegehren gegen mehrere Miteigentümer, die eine einheitliche Streitpartei bilden, vermag das Anbot eines Vergleichs durch einen Beklagten die Wiederholungsgefahr auch ihm gegenüber nicht zu beseitigen.

S. 382 - 385, Rechtsprechung

Nachvertragliche Aufklärungspflicht des Versicherungsmaklers über Judikaturänderung (zu Schadenersatz wegen „wrongful birth“)

Hauptaufgabe des Versicherungsmaklers als Fachmann auf dem Gebiet des Versicherungswesens ist es, seinem Auftraggeber mit Hilfe seiner Kenntnisse und Erfahrungen den bestmöglichen, Bedarf und Notwendigkeit entsprechenden Versicherungsschutz zu verschaffen.

Ein auf Ärzte spezialisierter Versicherungsmakler muss die Wrongful-birth-Judikatur besonders berücksichtigen. Die Bekanntgabe der Entscheidung reicht für die Erfüllung der Pflichten nicht aus, geht es doch um die Verpflichtung des Versicherungsmaklers zu einem Best-Risk-Management, somit die Prüfung, ob die Erhöhung des versicherten Risikos als Folge der Judikaturwende eine Erhöhung der Versicherungssumme empfehlenswert macht.

S. 385 - 387, Rechtsprechung

Schmerzengeld wegen Sorge über einen Fremdkörper, der nach einer Operation dauerhaft im Körper verbleibt

Bei Sorgen des Geschädigten und seiner Ungewissheit wegen der dauerhaften Existenz eines Fremdkörpers in seinem Körper (hier: bei Operation abgebrochene Scherenspitze) handelt es sich nicht um psychische Beeinträchtigungen, die bloß in Unbehagen und Unlustgefühlen bestehen, sondern vielmehr um die nachvollziehbaren seelischen Folgen einer Körperverletzung iS des § 1325 ABGB. Diese Ungewissheit ist unter dem Aspekt seelischer Schmerzen als Akzessorium einer Körperverletzung zu berücksichtigen. Für die Ausgleichsfähigkeit kommt es weder auf das Vorliegen eines eigenständigen Leidenszustands von Krankheitswert noch einer ärztlichen Behandlungsbedürftigkeit an.

S. 387 - 390, Rechtsprechung

Forderungsübergang und Titelergänzung bei Einlösung einer Abgabenforderung

Die Einlösung einer Abgabenforderung durch einen Dritten, für die dieser nicht persönlich oder mit bestimmten Vermögenswerten haftet, führt jedenfalls dann zu einem Forderungsübergang auf den Dritten, wenn er der Abgabenbehörde gegenüber ein entsprechendes Einlösungsbegehren erhoben hat und wenn für die zugrunde liegende Abgabenforderung bereits ein vollstreckbarer Exekutionstitel vorliegt. Der Dritte kann daher bei Nachweis des Forderungsübergangs iS des § 9 EO Exekution aufgrund des Titels führen. An dieser Beurteilung kann auch der Umstand, dass der Exekutionstitel ein Rückstandsausweis ist, nichts ändern.

S. 390 - 392, Rechtsprechung

Verjährung von Schadenersatzansprüchen bei fortgesetzter Schädigung durch den verbesserungspflichtigen Schuldner

Die schon eingetretenen und die aus demselben Schadensereignis voraussehbaren künftigen Schäden bilden verjährungsrechtlich eine Einheit; diese Folgeschäden lösen verjährungsrechtlich keinen gesonderten Fristenlauf aus. Der drohenden Verjährung des Ersatzanspruchs für solche Folgeschäden ist mit einer Feststellungsklage innerhalb der Verjährungsfrist zu begegnen. Letztlich ist es freilich stets eine Wertungsfrage, ab wann man verjährungsschädliche Untätigkeit des Geschädigten annimmt.

Bei fortgesetzter Schädigung beginnt die Verjährung für den Ersatz des Erstschadens mit dessen Kenntnis durch den Geschädigten zu laufen; für jede weitere Schädigung beginnt eine neue Verjährung in dem Zeitpunkt, in welchem sie dem Geschädigten zur Kenntnis gelangt. Der Geschädigte ist also in dieser Konstellation ausnahmsweise nicht genötigt, innerhalb von drei Jahren nach Eintritt und Bekanntwerden des Primärschadens eine Feststellungsklage zur Wahrung seines Anspruchs auf Ersatz künftiger Schäden einzubringen. Dies ist selbst dann nicht erforderlich, wenn diese Schäden schon vorhersehbar sind.

Der verbesserungspflichtige Schuldner verletzt seine Pflichten täglich aufs neue, solange er die geschuldete Leistung nicht vornimmt. Bei der Nichteinhaltung mehrmaliger Zusagen, eine Mängelverbesserung vorzunehmen, fallen ihm wiederholte Pflichtverletzungen zur Last.

S. 392 - 395, Rechtsprechung

Keine weitere Fristunterbrechung durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag nach § 73 Abs 3 ZPO selbst bei Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen

Nur der erste binnen einer Notfrist nach § 73 Abs 2 oder § 464 Abs 3 ZPO gestellte Verfahrenshilfeantrag unterbricht (einmalig) diese ursprüngliche Frist. Einer weiteren Fristunterbrechung derselben Frist durch einen neuerlichen Verfahrenshilfeantrag steht § 73 Abs 3 ZPO auch dann entgegen, wenn darin die Veränderung von für die Verfahrenshilfe bedeutsamen Umständen behauptet wird.

S. 395 - 396, Rechtsprechung

Entscheidung über Prozesseinrede in gesondertem Beschluss / Wegfall einer gesetzlichen Anfechtungsbeschränkung während offener Rechtsmittelfrist

Nach § 261 Abs 1 iVm Abs 3 ZPO (idF BGBl I 94/2015) steht es dem Richter nunmehr weitgehend frei, die Entscheidung über eine Prozesseinrede in einem gesonderten Beschluss auszufertigen und somit eine unmittelbare, selbständige Anfechtung des Beschlusses zu ermöglichen. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Prozesseinrede abgesondert, gemeinsam mit der Hauptsache oder gar nicht verhandelt wurde (hier: Einrede des Mangels der Prozessfähigkeit der klagenden Partei wegen eines behaupteten, in Italien vor Klagseinbringung eröffneten Insolvenzverfahrens).

Wird während des Verfahrens durch Gesetz gegen eine bisher unanfechtbare Entscheidung ein Rechtsmittel zugelassen, dann ist sie, sofern die Rechtsmittelfrist noch offen ist, nunmehr anfechtbar.

S. 396 - 397, Rechtsprechung

Keine Parteistellung des mutmaßlichen unehelichen Vaters im Obsorgeentziehungsverfahren

Die Bestimmung des § 2 Abs 1 Z 3 AußStrG ist eng auszulegen. Die Rechtsmittellegitimation muss allgemein – wie die Beschwer – bereits im Zeitpunkt der Erhebung des Rechtsmittels vorliegen.

Einem mutmaßlichen unehelichen Vater, dessen Vaterschaft noch nicht rechtskräftig festgestellt ist, kommt im Obsorgeentziehungsverfahren keine Rechtsmittellegitimation zu.

S. 397 - 399, Rechtsprechung

Keine Aufschiebung der Räumungsexekution wegen Erbschaftsklage des Verpflichteten, die auf die Herausgabe der zu räumenden Liegenschaft gerichtet ist

Die Erbschaftsklage, die auf die Herausgabe (auch) jener Liegenschaft gerichtet ist, auf der sich das Bestandobjekt befindet, zu dessen Räumung der Verpflichtete nach dem Exekutionstitel verhalten ist, ermöglicht die Aufschiebung der Räumungsexekution nicht.

Die (analoge) Anwendung des § 42 Abs 1 Z 1 EO setzt voraus, dass die als Aufschiebungsgrund benannte Prozesshandlung gegen den Exekutionstitel gerichtet sein muss, der der Exekution zugrunde liegt. Das ist aber bei der Erbschaftsklage nicht der Fall, weil der Kläger damit die Rechtsstellung als Universalsukzessor des Erblassers anstelle des eingeantworteten Scheinerben anstrebt; das einem solchen Begehren stattgebende Urteil vernichtet nur die durch die Einantwortung geschaffene vorläufige Vermutung, dass der in den Erbschaftsbesitz Eingewiesene der wahre Erbe sei, und richtet sich daher nicht gegen den vor der Einantwortung geschaffenen Räumungstitel.

S. 399 - 401, Rechtsprechung

Teilnahme am ERV auch für dienstleistende europäische Anwälte verpflichtend

Nach § 5 Abs 1 EIRAG ist das Einvernehmen bei der ersten Verfahrensverhandlung des dienstleistenden europäischen Rechtsanwalts gegenüber dem Gericht schriftlich nachzuweisen. Tritt der dienstleistende europäische Rechtsanwalt während eines laufenden Verfahrens erstmals gegenüber dem Gericht auf, muss er daher bei diesem ersten Auftreten das Einvernehmen nachweisen. Dies muss auch für eine Vollmachtserteilung an eine Rechtsanwaltsgesellschaft mit eigener Rechtspersönlichkeit gelten, unabhängig davon, ob ihr der ursprünglich vertretende Anwalt angehört oder nicht.

Teilt der ursprüngliche Klagevertreter dem Gericht mit, dass das Mandat „beendet“ sei und nunmehr von einer Anwaltssozietät nach ausländischem (hier: deutschem) Recht fortgeführt werde, so wird damit ein neues Vertretungsverhältnisses angezeigt, weshalb auch neuerlich das Bestehen des Einvernehmens iS von § 5 EIRAG nachzuweisen ist.

Gemäß § 4 EIRAG haben dienstleistende europäische Rechtsanwälte bei Ausübung einer Tätigkeit, die mit der Vertretung eines Mandanten im Bereich der Rechtspflege zusammenhängt, die Stellung eines in die Liste der Rechtsanwälte einer österreichischen Rechtsanwaltskammer eingetragenen Rechtsanwalts, insbesondere dessen Rechte und Pflichten – auch (und gerade) in prozessualer Hinsicht. Eine dieser Pflichten ist die Teilnahme am elektronischen Rechtsverkehr (ERV). Dienstleistende europäische Rechtsanwälte sind daher bei der Vertretung von Mandanten vor österreichischen Gerichten gemäß § 89c Abs 5 Z 1 GOG ebenso wie inländische Rechtsanwälte zur Teilnahme am ERV verpflichtet.

S. 401 - 404, Rechtsprechung

Entscheidung des Rechtsmittelgerichts vor negativer Erledigung der „Gesetzesbeschwerde“ durch den VfGH / einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld nach Bildungsteilzeit

Entscheidet das Rechtsmittelgericht nach einem Parteiantrag auf Normenkontrolle im Widerspruch zur Einschränkung seiner Entscheidungsbefugnisse und wendet es hierbei die von einer Partei dem VfGH zur Prüfung vorgelegte Norm vor dessen Entscheidung an, bleibt aber die Gesetzesbeschwerde erfolglos, so erfordert es der Zweck des § 62a Abs 6 VfGG – sicherzustellen, dass die Folgen einer allfälligen Aufhebung der angefochtenen gesetzlichen Bestimmungen für das Ausgangsverfahren vor dem Gericht nicht zu spät eintreten – nicht, die Gesetzeswidrigkeit des Rechtsmittelgerichts zu sanktionieren. Ähnlich wie eine gegen § 25 JN verstoßende Entscheidung des abgelehnten Richters weder eine Nichtigkeit noch eine Mangelhaftigkeit begründet, wenn die Ablehnung nicht erfolgreich ist, bleibt auch ein Verstoß gegen die Einschränkung der gerichtlichen Entscheidungsbefugnisse bei einem Parteiantrag auf Normenkontrolle – abgesehen von einer Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Rechtmittelgerichts – jedenfalls dann ohne Folgen für diese Entscheidung, wenn der Antrag erfolglos geblieben ist und bei Zustellung der Entscheidung des VfGH der OGH das gegen die Entscheidung des Gerichts zweiter Instanz erhobene Rechtsmittel noch nicht erledigt hat.

Beim Bildungsteilzeitgeld handelt es sich – anders als beim Weiterbildungsgeld – um keine „Leistung aus der Arbeitslosenversicherung“ iS des § 24 Abs 1 Z 2 Hs 2 KBGG.

S. 404 - 408, Rechtsprechung

Birklbauer, Alois

Berücksichtigung von Sanktionen bei nachträglicher Verurteilung

Die Anwendung des § 31 StGB setzt voraus, dass im Bedachtnahmeurteil eine Strafe bemessen wurde. Auf ein Vorurteil, in dem ein Schuldspruch ohne Strafe (§ 12 JGG) oder ein Schuldspruch unter Vorbehalt der Strafe (§ 13 JGG) ausgesprochen wurde, kann nicht Bedacht genommen werden. Eine mit einer solchen Verurteilung verbundene „Belastung“ kann somit im nachfolgenden Urteil trotz der zeitlichen Voraussetzungen keine ausgleichende Berücksichtigung erfahren, weil die Vergleichsparameter derartiger sanktionsbegleitender Maßnahmen zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe fehlen. Dies gilt auch für in einem ausländischen Strafverfahren verhängte Sanktionen wie gemeinnützige Leistungen oder Fahrverbot.

S. 408 - 409, Rechtsprechung

Fälschung der Ergebnisse von ÖH-Wahlen

Die Fälschung des Ergebnisses einer Wahl durch Mitglieder der Wahlkommission bei ÖH-Wahlen kann den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB erfüllen, ohne dass es auf die (zusätzliche) Strafbarkeit nach § 266 Abs 2 StGB ankommt. Dem (besonderen) Unwertgehalt einer im Zusammenhang mit Wahlen begangenen Verletzung der Amtspflicht trägt die Strafbarkeit nach dem 22. Abschnitt Rechnung.

S. 409 - 411, Rechtsprechung

Luef-​Kölbl, Heidelinde

Keine Verfahrensverbindung bei Diversionsform der Geldbuße

Seit Inkrafttreten des Strafprozessrechtsänderungsgesetzes 2014 (BGBl I 71/2014) am 01.01.2015 ist § 37 Abs 1 StPO im Fall „eines vorläufigen Rücktritts von der Verfolgung“ nicht anzuwenden (§ 37 Abs 2 letzter Satz StPO). Zwar hat die genannte Gesetzesnovelle die Möglichkeit eines vorläufigen Rücktritts – von den Diversionsformen der gemeinnützigen Leistungen (§ 201 Abs 1 StPO) und der Probezeit (§ 203 Abs 1 StPO) abgesehen – nur für den Tatausgleich (§ 204 Abs 3 S 2 StPO), nicht auch für die Geldbuße (§ 200 Abs 1 StPO) neu geschaffen. Dessen ungeachtet lassen die Gesetzesmaterialien keinen Zweifel daran, dass es die Intention des Gesetzgebers war, eine Verfahrensverbindung für jeden Fall der vorläufigen diversionellen Erledigung – so auch für die Mitteilung nach § 200 Abs 4 StPO – auszuschließen. Die bei der beabsichtigten gesetzlichen Klarstellung eingetretene planwidrige Lücke ist daher durch analoge Anwendung des § 37 Abs 2 letzter Satz StPO auf die Diversionsform der Geldbuße zu schließen.

S. 412 - 412, Rechtsprechung

Zurückziehung einer Beschwerde, Wirksamkeit

Ein Berufungsverzicht eines Fremden ohne Beiziehung eines Dolmetschers ist nur dann wirksam, wenn feststeht, dass der Fremde im Zeitpunkt der Abgabe des Berufungsverzichtes der deutschen Sprache hinlänglich mächtig war, um sich der Tragweite des Verzichts bewusst zu sein und ein Willensmangel ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für die Wirksamkeit der Zurückziehung einer Beschwerde.

Bei einem elfjährigen Kind, dessen Muttersprache nicht Deutsch ist, und das als Übersetzungshilfe für seine der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtigen Mutter herangezogen wird, kann nicht von vorneherein angenommen werden, es sei in der Lage, verfahrensrechtliche Ausdrücke wie „Zurückziehung der Beschwerde“ zu verstehen und die Auswirkungen einer entsprechenden Erklärung der Mutter klar zu machen, selbst wenn das Kind die deutsche Sprache sonst gut beherrscht.

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