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OEBA

Heft 7, Juli 2021, Band 69

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Inhalt der Ausgabe

S. 437 - 452, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 453 - 454, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 456 - 468, Abhandlung

Raschner, Patrick/​Reheis, Johannes

Die Einführung der digitalen Sammelurkunde

Zuletzt sind Krypto-Aktivitäten verstärkt in den Fokus (supra)nationaler Gesetzgeber gerückt. Wohl auch vor diesem Hintergrund wurde in Österreich mit der Einführung einer „digitalen Sammelurkunde“ für Schuldverschreibungen und Investmentzertifikate - ähnlich wie in Deutschland - ein erster Schritt zur Dematerialisierung des Wertpapierrechts gesetzt. Im Gegensatz zum deutschen Gesetz für „elektronische Wertpapiere“ ist die Depotgesetznovelle allerdings minimalinvasiv, was Vor- und Nachteile mit sich bringt. Nach der Darstellung des Anwendungsbereichs der Novelle geht der vorliegende Beitrag darauf ein und untersucht schwerpunktmäßig die Rechtsnatur und Entstehung der digitalen Sammelurkunde sowie die Übertragung der „verbrieften“ Rechte. Abschließend werden noch Fragen zum Gutglaubenserwerb, des Anlegerschutzes und der Digitalisierung von Aktiensammelurkunden beleuchtet.

S. 469 - 473, Berichte und Analysen

Oppitz, Martin

Börsestrafrecht aus trüber Quelle

Verletzungen der börsegesetzlichen Beteiligungstransparenzvorschriften sind zivilrechtlich und verwaltungsstrafrechtlich sanktioniert. Der vorliegende Beitrag zeigt legistische Defizite in der Formulierung der Verwaltungsstraftatbestände auf.

S. 474 - 483, Berichte und Analysen

Moschner, Manfred

Österreichs M&A-Markt 2020

Die interessantesten Details des österreichischen M&A-Marktes 2020:

Eine Reduktion der Zahl der Transaktionen um 7,3%.

Eine Reduktion des M&A-Transaktionsvolumens um 5,9%.

Der Anteil an grenzüberschreitenden Transaktionen liegt mit 61,0% weiterhin nur knapp über dem historischen Tiefststand.

Die Zahl der Käufe von Österreichern im Ausland und die Verkäufe österreichischer Unternehmen an Ausländer halten sich im Jahr 2020 exakt die Waage.

Der relative Anteil der Zahl an Transaktionen mit Ländern des CEE-Raumes ist der niedrigste seit dem Fall des Eisernen Vorhangs.

Ein signifikanter Rückgang von Transaktionen im Gefolge einer Insolvenz oder Sanierung - ebenfalls der niedrigste Wert im Beobachtungszeitraum.

Gegen den Trend nahmen sowohl Zahl als auch Anteil finanzinduzierter Transaktionen zu.

Dem Dienstleistungssektor im weitesten Sinne zurechenbare Branchen, die in den letzten Jahren immer mehr in die Liga der Top-Akteure im österreichischen M&A-Markt aufstiegen - zumindest bei der Zahl an Transaktionen -, sind im Jahr 2020 völlig verschwunden und durch Branchen ersetzt worden, die vom staatlichen Interventionismus profitieren.

S. 484 - 485, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Marketingstrategie?

S. 486 - 493, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Koch, Bernhard

Zur Zulässigkeit der Lückenfüllung in Kreditverträgen.

§§ 879, 907b ABGB; § 6 KSchG; § 4 ZaDiG 2018. Bei der Ermittlung und Anwendung dispositiven Rechts kann keine Rolle spielen, aus welchem Grund es heranzuziehen ist. Das dispositive Recht ist kein anderes, nur weil in einem Vorprozess Klauseln für intransparent erkannt wurden.

Der Geldwechselvertrag über das Wechseln von Fremdwährung in Euro ist Kauf; für die Bank ist die ausländische Währung Ware, die sie gegen Zahlung von Euro (Kaufpreis) kauft.

Es besteht kein Verbot, dass Banken selbst den Markt beobachten und anhand dessen letztlich versuchen, objektiv den gerade aktuellen Briefkurs einzuschätzen. Die Referenzkurse der EZB sind unverbindliche Richtkurse. Es besteht keine Rechtsgrundlage, dass Banken im Rahmen ihres Fixing den Referenzkurs der EZB gleichsam als Baustein heranziehen und erst danach ihre Spanne berücksichtigen. Ob der von der Bank jeweils ermittelte Briefkurs am betreffenden Tag tatsächlich der objektiv richtige ist, kann nur im Einzelfall in einem Gerichtsverfahren durch Hinzuziehung eines Sachverständigen geklärt werden.

S. 493 - 496, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Steininger, Barbara C.

Regressanspruch der Bank bei Abruf einer Bankgarantie.

§§ 880a, 914, 1358 ABGB; § 103 IO. Die bürgschaftsrechtliche Regelung des § 1358 ABGB gilt auch für die Bankgarantie. Die besicherte Forderung geht aber nur dann auf den Garanten über, wenn er mit der Garantieleistung die Schuld des Auftraggebers tilgt. Das ist zu verneinen, wenn der abgerufene Betrag nach den Vereinbarungen im Grundverhältnis bloß eine Barkaution bilden soll.

In der Forderungsanmeldung sind ua der Betrag der Forderung und die Tatsachen, auf die sie sich gründet, zu bezeichnen. Die Forderungsanmeldung selbst muss die anspruchsbegründenden Tatsachen enthalten und schlüssig sein. Ist dies nicht der Fall, steht § 110 Abs 1 IO der Erhebung der Prüfungsklage auch dann entgegen, wenn die angemeldete Forderung das Prüfungsverfahren durchlaufen hat.

S. 496 - 499, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Klauselentscheidung zu Online-Webtrader-Bedingungen.

§§ 864a, 879 ABGB; §§ 6, 14, 28 KSchG; §§ 9, 22 VKrG; §§ 58, 63 WAG 2018 Klauselentscheidung zu Online-Webtrader-Bedingungen.

S. 499 - 502, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Doppelzession einer Forderung.

§§ 1041, 1120 ABGB. Wird eine bereits wirksam abgetretene Forderung ein weiteres Mal abgetreten („Doppelzession“), erwirbt der zweite Zessionar keine Rechte an der bereits zuvor wirksam abgetretenen Forderung, er ist bloßer Scheinzessionar. Mit der wirksamen Abtretung scheidet die abgetretene Forderung nämlich aus dem Vermögen des Zedenten aus und wird Bestandteil des Vermögens des Zessionars. Auch bei Abtretung einer zukünftigen Forderung kann der zweite Zessionar keine Rechte an einer (zugunsten des ersten Zessionars) bereits wirksam abgetretenen Forderung vom Zedenten erwerben.

S. 502 - 505, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Klauselentscheidung zu AGB geschlossener Fonds.

§§ 879, 1295 ABGB; §§ 1, 6, 10, 28 KSchG. Klauselentscheidung zu AGB geschlossener Fonds.

S. 505 - 507, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Keine „Durchgriffskondiktion“ bei Doppelmängeln im Valuta- und Deckungsverhältnis.

§§ 1400, 1431 ABGB; § 76 GmbHG. Bei einem „Doppelmangel“ sowohl des Deckungs- als auch des Valutaverhältnisses ist eine sog „Durchgriffskondiktion“ abzulehnen, sodass nur A von B und B von C kondizieren kann, nicht aber A von C. Nur bei Ungültigkeit (auch) der Anweisung kann A die Leistung grds direkt von C zurückfordern.

S. 507 - 508, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Unzulässigkeit von „Service-Fees“ für bestimmte ZI.

§§ 6, 28a, 29 KSchG; § 1 UWG, Art 6 Rom I-VO. § 27 ZaDiG aF; § 56 ZaDiG 2018. Eine in AGB enthaltene Rechtswahlklausel ist bei Verbrauchergeschäften wegen Intransparenz nicht anzuwenden, wenn der Verbraucher nicht darauf hingewiesen wird, dass er sich nach Art 6 Abs 2 Rom I-VO auf den Schutz der zwingenden Bestimmungen des im Staat seines gewöhnlichen Aufenthalts geltenden Rechts berufen kann.

Ist auf das Vertragsverhältnis österr Recht anzuwenden, kommt § 56 Abs 3 ZaDiG 2018 (= § 27 Abs 6 ZaDiG aF) auch dann zur Anwendung, wenn der Zahlungsempfänger seinen Sitz im Ausland hat. Die Bestimmung normiert ein generelles Verbot von Aufschlägen für die Nutzung bestimmter Zahlungsinstrumente.

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