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Juristische Blätter

Heft 7, Juli 2024, Band 146

eJournal-Heft
  • ISSN Online: 1613-7639

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Inhalt der Ausgabe

S. 417 - 428, Aufsatz

Brandstätter, Natascha

Zum Rücktrittsrecht vom Werkvertrag aus wichtigem Grund

Das Werkvertragsrecht ist im Vergleich zu anderen Vertragstypen durch erweiterte Vertragslösungsmöglichkeiten geprägt. Neben dem freien Abbestellungsrecht des Werkbestellers (= Anwendungsfall des § 1168 Abs 1 ABGB) und dem Kündigungsrecht des Werkunternehmers bei Unterbleiben der erforderlichen Mitwirkung des Bestellers (§ 1168 Abs 2 ABGB) ist hier vor allem das – beiden Vertragsparteien zukommende – Rücktrittsrecht aus wichtigem Grund zu nennen. Dieses ist sowohl in seinen Grundlagen umstritten als auch in seinen Rechtsfolgen. Der OGH hat es bereits in mehreren Entscheidungen anerkannt und angewendet. In manchen Fällen lag er dabei allerdings falsch. Im Folgenden werden die Grundlagen behandelt (Punkt A.), die diskutierten Anwendungsfälle analysiert (Punkt B.), offene Einzelfragen untersucht (Punkt C.) und die weitgehend ungeklärten Rechtsfolgen ermittelt (Punkt D.).

S. 429 - 445, Aufsatz

Hayden, Helene

Haftung für fremdes Verhalten am Beispiel der CSDDD

Der Beitrag befasst sich mit dem Verhältnis unterschiedlicher legistischer Modelle der Verhaltenszurechnung im weiteren Sinn und untersucht, ob die in der CSDDD beinhalteten Schutz- und Sorgfaltspflichten („Organisationspflichten“) mit etablierten Grundsätzen und Grenzen der Zurechnung fremden Verhaltens vereinbar sind bzw inwiefern sie durch diese mitgeprägt werden. Gezeigt wird, dass die Auslegung der CSDDD anhand tradierter Zurechnungsgrundsätze nicht nur möglich, sondern vielmehr geboten ist und dass nur durch die Vermeidung diesbezüglicher Systembrüche eine Qualifikation der in der Richtlinie normierten Pflichten als unverhältnismäßig (Art 16 GRC) hintangehalten werden kann.

S. 446 - 451, Rechtsprechung

Antrag betreffend Vorlage von Akten aus BMJ an den Untersuchungsausschuss „ROT-BLAUER Machtmissbrauch“ abgewiesen

Der Antrag eines Viertels der Mitglieder des Untersuchungsausschusses „ROT-BLAUER Machtmissbrauch“ betreffend die Bestreitung des sachlichen Zusammenhanges einer ergänzenden Beweisanforderung hinsichtlich der Vorlage staatsanwaltschaftlicher Akten durch die BMJ wurde abgewiesen. Die – mündlich vorgetragene – Begründung des Bestreitungsbeschlusses in einer auszugweisen Darstellung der ersten Ausschusssitzung ist hinreichend dokumentiert; die Bestreitung des sachlichen Zusammenhanges hinreichend dargelegt. Der VfGH hat nicht inzident die Rechtmäßigkeit des Untersuchungsgegenstandes zu prüfen, denn der Verfassungsgesetzgeber hat abschließend geregelt (Art 53 Abs 1 iVm Art 138b Abs 1 Z 1 B-VG), unter welchen Voraussetzungen Nationalratsabgeordnete die Einsetzung eines Untersuchungsausschusses bekämpfen können.

S. 451 - 456, Rechtsprechung

Erbunwürdigkeit: Angehörigenprivileg des § 166 StGB bei strafbarer Handlung gegen die Verlassenschaft?

Auch im Anwendungsbereich des ErbRÄG 2015 ist bei Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen den Erblasser die Privilegierung des § 166 StGB zu beachten. Im Fall der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung gegen die Verlassenschaft ist § 539 ABGB zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen dahin teleologisch zu reduzieren, dass Erbunwürdigkeit nur dann eintritt, wenn auch die Tatbegehung zum unmittelbaren Nachteil des Erblassers unter Beachtung des § 166 StGB zu Erbunwürdigkeit führen würde.

S. 456 - 460, Rechtsprechung

Gschwendtner, Antonia

Risikohaftung für Personenschaden im Rahmen eines Tierbetreuungsvertrags

Die (dispositive) Regelung des § 1014 ABGB ist auch auf andere Fälle einer Tätigkeit im fremden Interesse analog anwendbar (hier: Tierbetreuungsvertrag). Im unmittelbaren Anwendungsbereich des § 1014 ABGB, auch im Bereich der analogen Anwendung, ist – außerhalb des § 333 ASVG – die Geltendmachung von Personenschäden möglich.

Wird eine über die Grundversorgung hinausgehende notwendige Betreuung eines Pferdes für die Zeit der urlaubsbedingten Abwesenheit vereinbart, so begründet dies ein Rechtsgeschäft, wenn keine unverbindliche, jederzeit widerrufliche Vereinbarung vorliegt.

S. 460 - 462, Rechtsprechung

Verzugszinsen: Rechtsnatur und Fälligkeit

Alle Arten von Zinsen aus einer fälligen, zu erstattenden Geldsumme gelten ohne Rücksicht auf den Rechtsgrund der Zahlungspflicht als Verzögerungszinsen iS des § 1333 Abs 1 ABGB; darunter fallen auch Zinsen aus einer ohne Rechtsgrund geleisteten und daher zurückzuerstattenden Geldsumme. Nach der Bestimmung des § 1333 Abs 1 ABGB wird der Schaden, den der Schuldner seinem Gläubiger durch die Verzögerung der Zahlung einer Geldforderung zugefügt hat, durch die gesetzlichen Zinsen (§ 1000 Abs 1 ABGB) vergütet. Dieser Anspruch ist nach neuerer Auffassung schadenersatzrechtlicher Natur und als schadenersatzrechtliche Mindestpauschale zu qualifizieren. Er setzt kein Verschulden voraus, sondern gebührt schon bei bloß objektivem Verzug. Voraussetzung für den Anspruch auf Verzugszinsen ist daher lediglich, dass der Schuldner eine Geldschuld im Fälligkeitszeitpunkt nicht bezahlt hat.

Wann ein Verzug vorliegt, regelt § 1334 ABGB. Sofern die Zahlungszeit sonst nicht bestimmt ist, trägt der Schuldner die Folgen der Zahlungsverzögerung nach dem letzten Satz dieser Bestimmung, wenn er sich nach dem Tag der gerichtlichen oder außergerichtlichen Einmahnung nicht mit dem Gläubiger abgefunden hat. Die Zinsen beginnen daher erst mit der Mahnung durch den Gläubiger zu laufen. Fehlt es an einer Mahnung, ist für den Beginn des Zinsenlaufs der Tag der Klagezustellung maßgebend (§ 1334 letzter Satz ABGB).

Sind nur noch Zinsen Gegenstand des Verfahrens, richtet sich die Bemessungsgrundlage nach § 12 Abs 4 RATG (analog).

S. 462 - 466, Rechtsprechung

Befriedigungsanspruch des Opfers nach § 373b StPO bei Vorliegen eines vollstreckbaren Vergleichs

Der Anspruch nach § 373b StPO besteht nicht nur bei Vorliegen einer rechtskräftigen Entscheidung, sondern auch dann, wenn sich der Verurteilte oder (im selbständigen Verfallverfahren) ein Haftungsbeteiligter in vollstreckbarer Form, also insbesondere mit gerichtlichem Vergleich (hier: prätorischer Vergleich), zum Ersatz der Folgen jener Straftat verpflichtet hat, deretwegen auf Verfall erkannt wurde.

Der Begriff Vermögenswerte in § 20 StGB umfasst alle wirtschaftlichen Vorteile, die einer Bewertung zugänglich sind. Neben körperlichen Sachen, wie die Geld- oder Schmuckbeute, sind auch Forderungen (Bankguthaben) und sonstige wirtschaftliche Werte erfasst.

Zivilrechtliche Ansprüche sind ausschließlich vom Ausschlussgrund des § 20a Abs 2 Z 2 StGB erfasst. Sie hindern einen Verfall daher nur dann, wenn und soweit der Betroffene zivilrechtliche Ansprüche aus der Tat befriedigt oder für sie Sicherheit geleistet hat. Daher steht ein Zuspruch an den Privatbeteiligten der gleichzeitigen Anordnung des Verfalls nicht entgegen. Ebenso wenig reicht es für das Unterbleiben des Verfalls, wenn sich der Angeklagte in vollstreckbarer Form zur Befriedigung der zivilrechtlichen Ansprüche aus den Taten verpflichtet hat. Eine zivilrechtliche Verurteilung, ein Vergleich iS des § 1 Z 5 EO oder ein vollstreckbarer Notariatsakt iS des § 1 Z 17 EO schließen den Verfall daher nicht aus.

S. 466 - 468, Rechtsprechung

Ordentlicher Rechtsweg für Herausgabeanspruch gegen Datenschutzbehörde unzulässig

Richtet der Kläger seinen Herausgabeanspruch gegen die nach Art 51 DSGVO national eingerichtete, hoheitlich agierende Aufsichtsbehörde, so ist die Rechtsprechung, wonach für Ansprüche, die auf die DSGVO gestützt werden, die Doppelgleisigkeit der Rechtsschutzmöglichkeiten, also sowohl verwaltungsbehördlicher als auch gerichtlicher Rechtsschutz, gilt, nicht einschlägig.

Hinsichtlich einer Klage, mit der Rechtsschutz in Zusammenhang mit Handlungen oder Unterlassungen der Datenschutzbehörde begehrt wird, der nach den einschlägigen Bestimmungen des DSG (wie auch den Art 77 bis 79 DSGVO) dem BVwG überantwortet ist, ist der ordentliche Rechtswegs unzulässig.

S. 468 - 471, Rechtsprechung

Pochmarski, Konstantin/​Kober, Christina

Rechtsmittelfrist bei unrichtiger Entscheidungsform (Urteil statt Beschluss)

Für die Beurteilung, ob ein Urteil oder ein Beschluss vorliegt, ist nicht die tatsächlich gewählte, sondern die vom Gesetz vorgesehene – also objektiv richtige – Entscheidungsform maßgebend, ohne dass es auf den subjektiven Willen des Gerichts ankommt.

S. 471 - 473, Rechtsprechung

Zustellung an im Firmenbuch eingetragene ausländische Rechtsträger über die Ediktsdatei

Die in § 92 Abs 1 ZPO vorgesehene Zustellung der Klage durch Aufnahme einer Mitteilung in die Ediktsdatei an einen ausländischen Rechtsträger, der seine Geschäftstätigkeit in Österreich durch eine Zweigniederlassung entfaltet, setzt jedenfalls voraus, dass die Zustellung weder an der im Firmenbuch eingetragenen (inländischen) Geschäftsanschrift der Zweigniederlassung noch an der aus dem Firmenbuch ersichtlichen (ausländischen) Anschrift des Rechtsträgers bewirkt werden konnte.

S. 473 - 474, Rechtsprechung

Mangelnde Bestimmtheit des Exekutionstitels kein Einstellungsgrund

Die mangelnde Bestimmtheit des Exekutionstitels iS des § 7 Abs 1 EO verwirklicht nicht den Einstellungsgrund des § 39 Abs 1 Z 10 EO. Sie ist (nicht mit Klage nach § 36 EO, sondern) nur mit Rekurs gegen die Exekutionsbewilligung geltend zu machen.

S. 474 - 474, Rechtsprechung

Tatvollendung beim Raub

Der Tatbestand des Raubes ist vollendet, wenn das Tatobjekt dem unmittelbaren Zugriff des Opfers entzogen ist. Die Vollendung des Wegnehmens richtet sich beim Raub weniger als beim Diebstahl an den räumlichen Gewahrsamsverhältnissen aus als vielmehr an der Abwehr- und Verteidigungssituation des Opfers.

S. 475 - 477, Rechtsprechung

Wess, Norbert

Keine Berücksichtigung der Strafschärfung bei Rückfall bei der Frage nach notwendiger Verteidigung

Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 39 StGB wirkt sich auf die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 61 Abs 1 Z 5 StPO nicht aus: Die Bestimmung des § 39 StGB verändert nicht die Strafsätze, sondern nur die Strafrahmen. § 61 Abs 1 Z 5 StPO stellt auf die jeweils „angedrohte“ Strafe ab, sodass allein der Strafsatz und nicht (auch) der Strafrahmen angesprochen ist.

S. 477 - 479, Rechtsprechung

Keine „Kollektivbestrafung“ der Teilnehmer an nicht angezeigter Versammlung

Die Auffassung, dass für den Fall, dass keine Person als Veranstalter einer Versammlung festgestellt werden kann, sämtliche Teilnehmer einer Versammlung – gleichsam als Veranstalter „im Kollektiv“ – nach § 2 Abs 1 iVm § 19 VersG belangt werden könnten, findet weder im Gesetz noch in der Rsp des VwGH eine Grundlage.

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