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OEBA

Heft 8, August 2024, Band 72

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Inhalt der Ausgabe

S. 535 - 550, Newsline

Rudorfer, Franz

Newsline

S. 551 - 552, Neues in Kürze

Damm, Dominik

Aufsichtsrecht und Risikomanagement

S. 553 - 553, Börseblick

Wögerbauer, Alois

Halbzeit 2024

S. 554 - 563, Abhandlung

Lurger, Brigitta

„Gupfinger“ oder der lange Weg zum fairen Verbrauchervertrag

In seiner Entscheidung in C-625/21 „Gupfinger“ beschäftigte sich der EuGH (in Beantwortung eines Vorabentscheidungsersuchens des österreichischen OGH) mit einer sittenwidrigen und daher nichtigen AGB-Klausel, die die Schadenersatzpflicht der Konsumentin präzisierte. Der Gerichtshof legte fest, dass die Lücke, die die entfernte Klausel hinterlässt, nicht durch das dispositive Schadenersatzrecht des ABGB gefüllt werden dürfe. Die entscheidende Frage, wie weit der EuGH in seiner Forderung nach angemessenen, wirksamen und abschreckenden Sanktionen des nationalen Zivilrechts für die Richtlinie 93/13/EWG gehen dürfe, wird von einer langen Linie von EuGH-Entscheidung nur indirekt und teilweise beantwortet. Jüngste Entscheidungen sprechen aus, was bisher vernachlässigt worden zu sein scheint: Das Verhältnismäßigkeitsprinzip des EU-Rechts muss angewendet werden und setzt den Zielen der Effektivität und Abschreckung eine Grenze.

S. 564 - 585, Abhandlung

Koch, Bernhard/​Oppitz, Martin

Betrug im Zusammenhang mit der Freigabe von Überweisungsaufträgen

Auf verschiedenste Weise versuchen Betrüger, im Zusammenhang mit Online-Banking auf Konten zuzugreifen und Überweisungen zu ihren Gunsten zu veranlassen. Im Wesentlichen sind zwei Fallgruppen zu beobachten:

Fallgruppe 1: Der Betrüger, der sich gegenüber der Bank als Kunde, zulasten dessen Konto die Überweisung letztlich erfolgt, ausgibt, verschafft sich mit den dem Kunden herausgelockten personalisierten Sicherheitsmerkmalen Zugang zum Online-Banking des Kunden (über die Webseite oder die Online-Banking-App). In weiterer Folge aktiviert der Betrüger – ebenso wieder unter Mithilfe des Kunden – das Identifikationsverfahren der Bank auf seinem Smartphone oder auf der Webseite und kann damit autonom Überweisungen beauftragen und mittels starker Kundenidentifikation autorisieren. Die Autorisierung des Überweisungsauftrags stammt somit nicht vom Kunden, zulasten dessen Konto die Überweisung erfolgen soll.

Fallgruppe 2: Der Kunde wird, oftmals telefonisch, aber sehr häufig auch im Wege gefälschter Internetseiten oder Ähnlichem, unter Vorspiegelung falscher Tatsachen vom Betrüger, der sich als Bankmitarbeiter (Amazon/Microsoft/Paypal/…-Mitarbeiter) ausgibt, dazu angeleitet, eine Überweisung zu autorisieren. Die Überweisung wird vom Betrüger mit den personalisierten Sicherheitsmerkmalen des Kunden, die der Kunde dem Betrüger bekannt gegeben hat, auf dem Computer/Smartphone des Betrügers initialisiert bzw vorbereitet und vom Kunden sodann freigegeben/autorisiert. Der Betrüger arbeitet zwar technisch im Internetbrowser seines eigenen Geräts, da er aber die Sicherheitsmerkmale des Kunden kennt, befindet er sich dabei im Online-Banking des Kunden. Der Kunde glaubt aufgrund von Informationen des Betrügers, der sich als Bank-(Amazon/Microsoft/Paypal…..) Mitarbeiter ausgibt, dass sein Konto gesperrt ist oder dass die verlangten Maßnahmen aus anderen Gründen zwingend und umgehend notwendig sind, und er folgt daher der Anweisung des Betrügers, die ihm angezeigten pushTAN-Signaturanforderungen zu bestätigen. Dass er damit in Wirklichkeit eine Überweisung an den Betrüger mittels starker Kundenauthentifizierung autorisiert, nimmt der Kunde nicht zur Kenntnis, obwohl er auf der branchenüblichen Freigabemaske eindeutig darauf hingewiesen wird, dass er einen Zahlungsauftrag freigibt; so zB durch folgende Texte auf in der Praxis üblichen Freigabemasken:

Unter der Überschrift „Möchten Sie diese Inlandsüberweisung freigeben?“: „Geben Sie nur Überweisungen frei, die sie selbst angelegt haben und tatsächlich auch durchführen wollen. Wir werden Sie niemals telefonisch zur Freigabe oder Stornierung eines Auftrags auffordern. Solche Aufforderungen sind ein Betrugsversuch!“ „Sie haben diesen Auftrag nicht selbst erstellt oder einen Fehler entdeckt? Dann tippen Sie bitte auf Abbrechen.“

Unter der Überschrift „Signaturanfrage“: „Bitte prüfen Sie diese Anfrage, bevor Sie sie bestätigen.“ „Stammt diese Anfrage nicht von Ihnen, kontaktieren Sie bitte umgehend Ihren Bankberater oder die Hotline des Electronic Banking.“

Die beiden vorstehend grob beschriebenen Fallgruppen unterscheiden sich im Wesentlichen dadurch, dass in der Fallgruppe 2 der Kunde selbst, angeleitet vom Betrüger, die Überweisungsaufträge autorisiert, während er es in der Fallgruppe 1 dem Betrüger durch sein Verhalten ermöglicht, die Überweisungsaufträge selbst freizugeben, also nicht selbst die Autorisierung durchführt.

Im Folgenden wird geprüft, welche rechtlichen Folgen sich in den unterschiedlichen Sachverhalten im Verhältnis des Kunden zu seinem Zahlungsdienstleister ergeben.

S. 572 - 573, Bankrechtsforum 2024

Bankrechtsforum 2024

S. 586 - 587, Berichte und Analysen

Judt, Ewald/​Klausegger, Claudia

Was ist eigentlich … Brand Purpose?

S. 588 - 600, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian/​Wimmer, Alexander

Mitarbeiterbeteiligungsgesellschaften: Erwerb und Inpfandnahme eigener Anteile.

§§ 65, 65b, 66 AktG. Erwirbt eine AG Anteile an einem Rechtsträger, dessen Vermögen ausschließlich oder fast ausschließlich aus Aktien der erwerbenden Gesellschaften besteht, sind die §§ 65 ff AktG aus Sicht der Gesellschaften (analog) anzuwenden, weil mit dem Erwerb von Anteilen an diesem Rechtsträger wirtschaftlich ebenso die eigenen Aktien erworben werden. Dies gilt auch für die Inpfandnahme von Anteilen an solchen Rechtsträgern.

Die Anwendung der §§ 65 ff AktG hat zur Folge, dass durch den Erwerb die durchgerechnete (un-)mittelbare Selbstbeteiligung 10% des Grundkapitals nicht übersteigen darf (§ 65 Abs 2 AktG). Bei der Ermittlung dieser 10%-Schwelle sind nach § 65b AktG inpfandgenommene eigene Aktien hinzuzurechnen.

S. 600 - 601, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Geldwechselvertrag: Zulässigkeit der Konvertierungsklausel.

§§ 879, 983, 988 ABGB; § 6 KSchG. Ein amtliches (offizielles) Devisen-Fixing existiert seit der Einführung des Euro nicht mehr. Wenn ein Kreditinstitut der Währungsumrechnung ein eigenes Devisen-Fixing (Bank-Fixing) zugrundelegt, das sie – einer in Bankenkreisen seit Jahrzehnten geübten, gerichtsbekannten Verkehrssitte (einem Handelsbrauch) entsprechend – nach tagesaktuellen Devisenkursen errechnet, ist dies zulässig. Unionsrechtlich ist zudem maßgebend, dass die Klausel RL 93/13/EWG in ihrem Anhang (Z 2 lit c iVm Z 1 lit j und lit l) Verträge zum Kauf oder Verkauf von Fremdwährungen von ihrem Anwendungsbereich ausnimmt.

Auch wenn in der Konvertierungsklausel ein Aufschlag der Bank auf den Umrechnungskurs nicht konkret benannt wurde, ist eine Intransparenz der Klausel zu verneinen, weil auch nicht juristisch geschulten Kunden durchaus erkennbar ist, dass Banken unternehmerisch tätig sind und bei einem Geldwechsel einen anderen Kurs in Ansatz bringen, je nachdem, ob sie Euro in Fremdwährung umwechseln oder umgekehrt, dass sie also auch mit dem Wechseln von Geld einen Gewinn anstreben.

S. 601 - 603, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum Optionsrecht in der Insolvenz.

§§ 6, 21, 44, 110, 113 IO. Der Optionsberechtigte einer Liegenschaft hat auch dann keinen Aussonderungsanspruch iSd § 44 IO, wenn er die Option vor Insolvenzeröffnung wirksam ausübt und mangels Einverleibung noch kein Eigentum erworben hat. Auch das Veräußerungs- und Belastungsverbot ist kein Ersatz für eine Rangordnung. Der obligatorische Anspruch auf Übertragung des Eigentums an Liegenschaften wird aber grundsätzlich als mit ihrem Schätzwert zur Zeit der Konkurseröffnung anzumeldende Forderung angesehen.

S. 603 - 603, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zu den Anforderungen des Antrags auf Kraftloserklärung.

§§ 31, 32 BWG; §§ 1, 3 KEG. Die Kraftloserklärung setzt voraus, dass die für kraftlos zu erklärende Urkunde dem Antragsteller „abhanden gekommen“ oder vernichtet worden ist (§ 1 Abs 1 KEG). Der Antragsteller hat insofern den Verlust der Urkunde sowie die Tatsachen glaubhaft zu machen, von denen seine Berechtigung zur Antragstellung abhängt. Unter den Begriff des „Abhandenkommens“ fällt es jedoch nicht, wenn das Sparbuch zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens nach Auszahlung durch die verpflichtete Bank bereits aufgelöst und aus diesem Grund nicht (mehr) existent gewesen ist.

S. 603 - 604, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Exekutionssperre nach § 10 IO.

§ 10 IO. Die Exekutionssperre des § 10 Abs 1 IO bildet eine absolute negative Exekutionsvoraussetzung, die in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmen ist. Eine vor Insolvenzeröffnung beantragte Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung ist allerdings auch noch nach Insolvenzeröffnung zu bewilligen, sofern nur das Exekutionsgericht gleichzeitig Grundbuchsgericht ist.

S. 604 - 605, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Internationale Zuständigkeit bei Schadenersatzansprüchen.

Art 7 EuGVVO. Nach der Rsp des EuGH bezieht sich die Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ in Art 7 Nr 2 EuGVVO nicht schon deshalb auf den Ort des Wohnsitzes des Geschädigten als Ort des „Mittelpunkts seines Vermögens“, weil dem Geschädigten durch den Verlust von Vermögensbestandteilen in einem anderen Mitgliedstaat ein finanzieller Schaden entstanden ist. Die Gerichte des Wohnsitzes des Anlegers sind in diesem Sinne nur dann international zuständig, wenn sich die in besonderer anlage- und schadenstypischer Weise mit dem Geschäftsvorgang oder Schadensfall verknüpften schädigenden Vermögensdispositionen im Zuständigkeitsbereich inländischer Gerichte ereigneten und sonstige spezifische Gegebenheiten der Situation vorliegen, die nicht zum Sitz des Schädigers weisen.

Solche Gegebenheiten liegen nicht schon dann vor, wenn der vermeintlich geschädigte Anleger Aktien einer in Deutschland notierten AG auf dem deutschen Markt erwirbt, die Aktienkaufpreise aber von seinem österreichischen Konto aus beglich.

S. 605 - 608, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Formpflicht bei Übertragung der Treugeberstellung an einem GmbH-Geschäftsanteil.

§§ 943, 1009, 1041 ABGB; § 76 GmbHG. Die Formpflicht des § 76 Abs 2 GmbHG (Notariatsaktsform) für die Übertragung von GmbH-Geschäftsanteilen durch ein Rechtsgeschäft unter Lebenden gilt auch für den Fall, dass die Treugeberstellung bei von einem Treuhänder gehaltenen Geschäftsanteilen übertragen werden soll. Eine Heilung des Formmangels durch Erfüllung ist bei Fehlen jeglichen Notariatsakts nicht möglich.

S. 608 - 609, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zum „echten“ Fremdwährungskredit.

§§ 907b, 983, 988 ABGB. Für das Vorliegen einer echten Fremdwährungsschuld ist nicht maßgebend, in welcher Währung der Kredit ausbezahlt wird, sondern nur, ob die fremde Währung die Grundlage für die Rückzahlungsverpflichtung des Kreditnehmers bildet. Wird dem Kreditnehmer die Wahl eingeräumt, sich den (FX-)Kredit in Euro auszahlen zu lassen, liegt zudem ein Angebot der Bank vor, zusätzlich zum Kreditvertrag einen Geldwechselvertrag abzuschließen. Lässt sich der Kreditnehmer den Kredit in Euro auszahlen, tritt also zum Kreditvertrag ein Geldwechselvertrag hinzu, was einer typischen, nicht juristisch geschulten Person auch erkennbar ist.

S. 609 - 610, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

Zur Haftung des Prospektkontrollors.

§§ 7, 11, 14 KMG 1991. Es ist nicht grob unvertretbar, wenn ein Prospektkontrollor mangels eines klaren Gesetzeswortlauts, damals fehlender Rsp, Lit und „Fachgutachten“ der Berufsvereinigung der Wirtschaftstreuhänder sowie aufgrund der Auskunft eines Rechtsanwalts (wonach „es dazu nichts gebe“), von keiner Veranlagungsgemeinschaft in Immobilien im Sinn des § 14 KMG ausging und Prospektangaben gem Schema D KMG für nicht erforderlich hielt.

S. 610 - 612, Rechtsprechung des OGH

Kellner, Markus/​Liebel, Fabian

EuInsVO: Vorabentscheidungsverfahren zur schuldbefreienden Zahlung nach Insolvenzeröffnung.

Art 31 EuInsVO; § 3 IO. Vorabentscheidungsverfahren zur schuldbefreienden Zahlung nach Insolvenzeröffnung

I. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden gem Art 267 AEUV folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1. Ist Art 31 Abs 1 der EuInsVO 2015 dahin auszulegen, dass unter Leistungen an den Schuldner, die an den Verwalter des Insolvenzverfahrens geleistet hätten werden müssen, iSd Bestimmung auch solche Leistungen fallen, die aus einem Rechtsgeschäft, das der Schuldner erst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens und Übergang der Befugnisse auf den Verwalter abgeschlossen hat, resultieren?

Für den Fall, dass diese Frage bejaht wird:

2. Ist Art 31 Abs 1 EuInsVO 2015 dahin auszulegen, dass als Ort der Leistung iSd Bestimmung jener Ort anzusehen ist, von dem aus die Zahlung des Dritten durch Überweisung von einem dortigen Bankkonto erfolgt, auch wenn der Dritte nicht in diesem, sondern einem anderen Mitgliedstaat ansässig ist, der Abschluss des Rechtsgeschäfts und die Leistung des Schuldners wiederum nicht dort, sondern über eine Zweigniederlassung des Dritten in einem weiteren Mitgliedstaat erfolgten, nämlich in jenem, in dem das Insolvenzverfahren eröffnet wurde?

II. Das Verfahren vor dem OGH wird bis zum Einlangen der Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union gem § 90a Abs 1 GOG ausgesetzt.

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