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Hemmung der Rückkehrentscheidung nach erfolgreichem Lehrabschluss

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Der Beschwerdeführer profitiert von der Hemmung seiner Rückkehrentscheidung, da er nach Abschluss seiner Lehre mit der im Jänner 2020 erfolgreichen Lehrabschlussprüfung noch einen befristeten Arbeitsvertrag bis 03.05.2020 innehat, welcher als Teil eines „erweiterten Ausbildungsverhältnisses“ angesehen werden kann, weil der Beschwerdeführer in dieser Zeit die Lehrabschlussprüfung ablegte. Die Rückkehrentscheidung ist somit erst nach Beendigung seines bestehenden befristeten Arbeitsverhältnisses umzusetzen.

  • § 52 Abs 2 Z 2 FPG
  • ZVG-Slg 2020/71
  • BVwG, 26.02.2020, W195 2180728-1/11E
  • § 9 BFA-VG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • § 10 Abs 1 Z 3 AsylG

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