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Zeitschrift für Gesellschaftsrecht

Heft 2, Mai 2024, Band 23

Hemmung der Verjährung von Rückersatzansprüchen einer GmbH bei Interessenkollision ihrer Geschäftsführer

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Die Verjährung von Rückersatzansprüchen einer GmbH ist gehemmt, wenn wegen einer Interressenkollision des Geschäftsführers nicht zu erwarten ist, dass er diese Ansprüche während seiner Tätigkeit geltend macht.

Dies gilt nicht nur, wenn der Geschäftsführer selbst Anspruchsgegner der Gesellschaft ist, sondern auch bei Ansprüchen gegen einen nahen Angehörigen, bei dem die Interessenslage gleichgelagert ist.

Dies gilt z.B. bei Ansprüchen gegen den (Schwieger-)Vater des Geschäftsführers.

Der Nachweis, dass im Einzelfall trotz eines solchen (formal vorliegenden) Angehörigenverhältnisses (wegen tatsächlich fehlender innerer Nähe zwischen den betroffenen Personen) eine Interessenkollision nicht bestand, obliegt (wegen der Uneinsehbarkeit der Beziehungstiefe für die – dann nicht mehr von einem Angehörigen vertretene – Gesellschaft) dem beklagten Anspruchsgegner.

Hat die Gesellschaft ein Kollegialorgan als Vertreter, tritt eine Hemmung dann nicht ein, wenn andere unbefangene Organmitglieder in vertretungsbefugter Anzahl vorhanden sind. Gleiches gilt, wenn ein unbefangener Geschäftsführer verbleibt, der zumindest mit einem (vorhandenen unbefangenen) Prokuristen zur Vertretung befugt ist.

  • GES 2024, 88
  • OGH, 20.12.2023, 6 Ob 170/23b
  • Geschäftsführer
  • nahe Angehörige
  • Gesellschaftsrecht
  • Verjährung
  • § 1494 ABGB analog
  • Hemmung

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