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Herabsetzung des Ersatzes der Kosten des elektronischen Hausarrests

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Bei der Berechnung des Einkommens zur Ermittlung des Kostenersatzes nach § 156b Abs 3 StVG iVm § 5 HausarrestV (BGBl II 2010/279) hat das Einkommen der Ehegattin – im Unterschied zur Beurteilung, ob der Antragsteller über ein ausreichendes Einkommen als Voraussetzung für den elektronisch überwachten Hausarrest nach § 156c Abs 1 Z 2 lit c StVG verfügt – außer Betracht zu bleiben. Die für die unterhaltspflichtigen vier Kinder bezogene Familienbeihilfe ist jedoch bei der Berechnung des Einkommens für die Festsetzung des Kostenersatzes zu berücksichtigen.

  • § 156b Abs 3 StVG
  • LG Innsbruck, 21.02.2014, 22 Bl 12/14a
  • § 5 HausarrestV
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2014/16
  • § 156d Abs 2 StVG

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