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Herald Fonds: Haftung des Prospektkontrollors

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Der den Herald Fonds betreffende Verkaufsprospekt ist in entscheidenden Punkten wesentlich undeutlicher als jener des Primeo Fonds, den der OGH bisher als (noch) ausreichend vollständig und nicht irreführend beurteilt hat.

Ein Prospekt, der von der Möglichkeit der Verbindung der Funktion einer oder mehrerer Manager mit jener des Verwahrers spricht, obwohl die Verbindung der Funktion eines einzigen Managers mit jener des Verwahrers im Zeitpunkt der Prospekterstellung bereits verwirklicht war, stellt das erst durch diese tatsächliche Verbindung entstehende (im Anlassfall auch schlagend gewordene) Veruntreuungsrisiko nicht ausreichend dar. Das bestehende Veruntreuungsrisiko erhöht sich dabei auch durch den im Prospekt verschleierten Umstand, dass seit Gründung des Fonds nur ein Manager bestellt war, der dadurch de facto über das gesamte Fondsvermögen ohne jegliche Kontrolle verfügen konnte.

Dass es sich dabei um einen zentral risikoerhöhenden Umstand handelte, der die Malversationen des Bernard L. Madoff überhaupt erst ermöglichte, muss eine Großbank wissen. Es wäre daher an ihr als Prospektkontrollorin gelegen, darauf zu dringen, dass der Verkaufsprospekt diesen zentral risikoerhöhenden Umstand in ausreichend klarer Deutlichkeit zum Ausdruck bringt. Einer Großbank ist es als grober Sorgfaltsverstoß anzulasten, dennoch den Bestätigungsvermerk zu erteilen

  • HG Wien, 22.01.2013, 48 Cg 354/10h
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  • OLG Wien, 29.11.2013, 2 R 65/13p
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  • OGH, 18.11.2014, 5 Ob 26/14f
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