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Herausgabepflicht des Geschäftsführers der für die GmbH vereinnahmten Kautionen

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Da die GmbH nicht den Ersatz eines der Gesellschaft zugefügten Schadens begehrt und sich allein auf den Erfüllungsanspruch aus dem Bevollmächtigungsverhältnis gem §§ 1002 ff ABGB stützt, ist § 25 Abs 6 GmbHG (für diesen Anspruch) nicht lex specialis, bezieht sich diese Norm doch auf Schadenersatzansprüche, nicht aber auf Erfüllungsansprüche.

Die Pflichten und Rechte aus dem Bevollmächtigungsvertrag nach den §§ 1002 ff ABGB, so auch die Pflicht des Gewalthabers gem § 1009 ABGB, allen aus dem Geschäft entspringenden Nutzen dem Machtgeber zu überlassen, treffen auch den Geschäftsführer einer GmbH.

  • § 16b Abs 1 MRG
  • § 1003 ABGB
  • LGZ Wien, 4 Cg 8/21g
  • WOBL-Slg 2024/65
  • § 1002 ABGB
  • Miet- und Wohnrecht
  • § 1004 ABGB
  • OGH, 24.03.2023, 6 Ob 14/23m
  • OLG Wien, 11 R 194/22p
  • § 49f MRG
  • § 1009 ABGB
  • § 25 Abs 6 GmbHG

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