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Höhne, Thomas

Herausgabepflicht des Ghostwriters gegen über seinem „Autor“

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Ein Tonband wird allein durch das Aufnehmen von Tondokumenten nicht zu einer neuen Sache; selbst wenn die Tondokumente historisch wertvoll und einmalig sind.

Selbst wenn „Autor“ und Ghostwriter keine explizite Vereinbarung haben, so haben diese in Ausführung der jeweiligen Verlagsverträge miteinander konkludent eine rechtlich verbindliche Vereinbarung über das vom „Autor“ zur Verfügung zu stellende Material getroffen. Dies ist ein auftragsähnliches Rechtsverhältnis dar, wobei der „Autor“ als Auftraggeber anzusehen ist.

Nach Beendigung der Zusammenarbeit ist der Ghostwriter verpflichtet, dem „Autor“ alles herauszugeben, was er zur Ausführung des Auftrags erhalten und aus der Geschäftsbesorgung erlangt hat.

Leitsätze von Thomas Höhne

  • Höhne, Thomas
  • BGH, 10.07.2015, V ZR 206/14
  • Bearbeitung von Tonbändern
  • § 667 BGB
  • Ghostwriter
  • Eigentum an Tonbändern
  • Medienrecht
  • ZIIR 2015, 344
  • Memoiren.
  • § 950 Abs 1 BGB

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