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Hinterzogene Abgaben, Beweismaß und Bindungswirkung

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Zur Bestimmung, ob die abgabenrechtlich zehnjährige Verjährungsfrist des § 207 Abs 2 2. Satz BAO anzuwenden ist, ist zuerst das Vorliegen von hinterzogenen Abgaben als Vorfrage zu klären. Zu diesem Zweck ist der Tatbestand der Abgabenhinterziehung nach § 33 FinStrG, jedoch unter Verwendung des abgabenrechtlichen Beweismaßes zu beurteilen. Liegt bereits eine gerichtliche Verurteilung wegen Abgabenhinterziehung iS des § 33 FinStrG vor, so ist die Abgabe auch im abgabenrechtlichen Verfahren als hinterzogen zu behandeln. Im Falle eines Freispruchs besteht hingegen – aufgrund unterschiedlicher Beweismaße – keine solche Bindungswirkung.

  • BFG, 09.03.2017, RV/4100217/2013, (Revision nicht zulässig)
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 207 Abs 2 BAO
  • JST-Slg 2019/12
  • § 33 Abs 2 lit b FinStrG
  • VwGH, 22.03.2018, Ra 2017/15/0044

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