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Hochwasserschutz; subjektiv-öffentliche Nachbarrechte

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Der Hochwasserschutz der benachbarten Grundstücke ist nicht von der Baubehörde, sondern von der Wasserrechtsbehörde zu gewährleisten.

  • § 48 nö BauO
  • Hochwasserschutz
  • LVwG Nö, 09.04.2018, LVwG-AV-1026/001-2017
  • subjektiv-öffentliche Nachbarrechte
  • BBL-Slg 2018/120
  • Baurecht

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