Hre 165: Keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Erlassung von Beschwerdevorentscheidungen in Studienangelegenheiten
- Originalsprache: Deutsch
- NHZBand 3
- Hochschulrechtliche Entscheidungen (Hre), 3035 Wörter
- Seiten 54 -59
- https://doi.org/10.37942/nhz201502005401
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Dem einschlägigen verfassungsrechtlichen Regelungssystem steht ein Beschwerdevorverfahren, bei dem die bescheiderlassende Verwaltungsbehörde auf Grund einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht eine Vorentscheidung trifft, nicht entgegen. Eine Beschwerdevorentscheidung soll der Verwaltungsbehörde aus System- und Effizienzüberlegungen die Möglichkeit eröffnen, ihre zunächst oft vereinfacht und schematisiert getroffene Entscheidung auf Grund des Beschwerdevorbringens nachzuschärfen. Daher ist die Beschwerdevorentscheidung von einem administrativen Instanzenzug zu unterscheiden und nicht von dessen verfassungsrechtlichem Verbot erfasst.
Aus § 46 Abs 2 UG folgt keine Bindungswirkung, in welcher Weise die bescheiderlassende Behörde ihre Beschwerdevorentscheidung zu treffen hat. Mangels einer entsprechenden Bindungswirkung der bescheiderlassenden Behörde an das Senatsgutachten bleibt auch kein Raum für die Argumentation eines versteckten administrativen Instanzenzuges.
Sofern der Verfassungsgesetzgeber ein einschlägiges Kollegialorgan aus universitätsspezifischen Gründen über eine Stellungnahme in das Beschwerdevorverfahren einbezogen wissen will, nimmt er damit auch eine Verlängerung der Frist für die Behörde, die sich mit dieser Stellungnahme auseinandersetzen soll, in Kauf.
- Hauser
- § 25 UG
- Art 7 Abs 1 B-VG
- Art 81c B-VG
- Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG
- Art 132 Abs 1 Z 2 B-VG
- VfGH, 08.10.2014, G 83/2014 ua
- § 46 UG
- NHZ 2015, 54
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