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Hauser

Hre 179: Zulässigkeit zur Einhebung eines Kostenbeitrages für das Aufnahmeverfahren bei universitären Lehramtsstudien

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Öffentliche Universitäten unterliegen und bedürfen grundsätzlich entsprechender gesetzlicher Regelungen ihres Wirkungsbereiches, des allgemein und gleich zu regelnden Zuganges zu den Regelstudien und der damit im Zusammenhang stehenden staatlichen Finanzierungen.

Eine Regelung im Rahmen einer universitären Verordnung betreffend das Aufnahmeverfahren vor der Zulassung für Lehramtsstudien, der zu Folge im Zuge der Registrierung zum Aufnahmeverfahren vor der Zulassung die Entrichtung eines entsprechenden Kostenbeitrages (in gegenständlicher Höhe von Euro 50) vorgesehen wird, findet ihre gesetzliche Deckung in der Bestimmung des § 63 Abs 1 Z 5a und Abs 12 UG 2002.

  • Hauser
  • § 63 Abs 1 Z 5a UG
  • § 63 Abs 12 UG
  • Art 139 Abs 1 Z 1 B-VG
  • VfGH, 08.10.2015, V 78/2015
  • NHZ 2016, 32

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