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Schweighofer

Hre 181: Ärzte in Facharztausbildung gehören dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal an

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Aus dieser systematischen Auslegung des Universitäts-Kollektivvertrags (UniKV) ergibt sich, dass Ärzte/Ärztinnen in Facharztausbildung dem wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal nach § 5 Abs 2 Z 1 UniKV angehören.

Nach § 94 Abs 2 Z 3 UG 2002 gehören Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung zum wissenschaftlichen/künstlerischen Universitätspersonal.

Verfallsfristen von drei Monaten sind in Kollektivverträgen durchaus üblich und werden von der Rechtsprechung akzeptiert. Dies gilt auch für sogenannte „doppelte Verfallsbestimmungen“, bei denen in der Regel eine zunächst einzuhaltende längere Frist für eine außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche beim Arbeitgeber im Fall der Ablehnung mit einer kürzeren Frist für die gerichtliche Geltendmachung (kollektivvertragliche Klagsfrist) kombiniert wird.

Auch die Berufung auf eine an sich zulässige Verfallsklausel kann sittenwidrig sein, wenn der Arbeitgeber dem/der Arbeitnehmer/in die rechtzeitige Geltendmachung eines Anspruchs in einer Art und Weise erschwert oder praktisch unmöglich macht, die die spätere Berufung auf die Verfallsklausel als rechtsmissbräuchlich erscheinen lässt.

Gegen Treu und Glauben verstößt es zudem auch, wenn sich der Arbeitgeber auf den im Kollektivvertrag vorgesehenen Verfall beruft, obwohl er es beharrlich unterlassen hat, eine ordnungsgemäße Lohnabrechnung im Sinn des Kollektivvertrags auszufolgen. Ein Verstoß gegen Treu und Glauben ist schließlich auch dann anzunehmen, wenn es der Arbeitgeber geradezu darauf anlegt, die (rechtzeitige) Anspruchsdurchsetzung durch den/die Arbeitnehmer/in zu verhindern.

  • Schweighofer
  • OGH, 29.10.2015, 8 ObA 75/15k
  • NHZ 2016, 70
  • § 5 Abs 1 Z 2 UniversitätsKV
  • § 78 UniversitätsKV
  • § 44 UniversitätsKV
  • § 67 UniversitätsKV

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