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Hauser

Hre 235: FH-Erhalter und Ausländerbeschäftigungsgesetz

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Eine Fachhochschule iSd FHStG kann zweifelsfrei Arbeitgeberin von Ausländer/inne/n hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in Forschung und Lehre im Rahmen von § 1 Abs 2 lit i AuslBG sein.

Sämtlichen Beschreibungen der Tätigkeit von Tutoren im Hochschulbetrieb ist gemeinsam, dass sie im konkreten Zusammenhang mit Übungen, Praktika, Repetitorien oder anderen Lehrveranstaltungen andere Studierende betreuen. Nur insofern liegt eine wissenschaftliche Tätigkeit in der Lehre vor und nur in diesem Umfang ist ihre Beschäftigung nach § 1 Abs 2 lit i AuslBG vom AuslBG ausgenommen.

Die Ausnahmebestimmung des § 1 Abs 2 lit i AuslBG nimmt nicht Tutoren als solche vom Ausländerbeschäftigungsgesetz aus, sondern Ausländer/innen hinsichtlich ihrer wissenschaftlichen Tätigkeit in der Forschung und Lehre; eine solche wird von Tutoren an bloß pädagogischen Einrichtungen jedoch nicht erbracht.

  • Hauser
  • NHZ 2019, 125
  • § 1 Abs 2 lit 1 AuslBG
  • VwGH, 25.04.2019, Ro 2018/09/0008
  • § 3 FHStG

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