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Schweighofer

Hre 265: Vortragender wegen herabwürdigender Äußerung gegenüber Studentin entlassen

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Eine allenfalls unterlaufene Aktenwidrigkeit stellt nicht per se eine Rechtsfrage von der im § 502 Abs 1 ZPO genannten Bedeutung dar, sondern ist nur insoweit relevant, als sie für die Entscheidung selbst von wesentlicher Bedeutung war.

Das Vorliegen der Voraussetzungen für eine gerechtfertigte vorzeitige Auflösung des Dienstverhältnisses kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden.

Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten des Angestellten den Entlassungsgrund der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG verwirklicht, kommt es vor allem darauf an, ob für den Dienstgeber vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens die gerechtfertigte Befürchtung bestand, dass seine Belange durch den Angestellten gefährdet seien, wobei nicht das subjektive Empfinden des Dienstgebers entscheidet, sondern an das Gesamtverhalten des Angestellten ein objektiver Maßstab anzulegen ist, der nach den Begleitumständen des einzelnen Falls und nach der gewöhnlichen Verkehrsauffassung angewendet zu werden pflegt.

Dies kann immer nur auf Grund der Umstände des Einzelfalls beurteilt werden und begründet keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO.

Nach Rechtsprechung und Lehre bedarf es für die Geltendmachung des Entlassungsgrundes der Vertrauensunwürdigkeit nach § 27 Z 1 AngG in der Regel keiner vorangegangenen Ermahnung oder Verwarnung.

Entlassungsgründe sind grundsätzlich unverzüglich geltend zu machen.

Der Grundsatz, dass die Entlassung unverzüglich auszusprechen ist, beruht auf dem Gedanken, dass ein Arbeitgeber, der eine Verfehlung seines Arbeitnehmers nicht sofort mit der Entlassung beantwortet, dessen Weiterbeschäftigung nicht als unzumutbar ansieht und auf die Ausübung des Entlassungsrechts im konkreten Fall verzichtet.

  • Schweighofer
  • NHZ 2021, 127
  • OGH, 17.12.2020, 9 Ob A 109/20z
  • § 27 Z 1 AngG

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