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Hauser

Hre 266: Betriebsrätliche Mitwirkungsrechte an der Universität

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Im UG ist nicht näher definiert, was unter „Protokoll“ zu verstehen ist; nach dem allgemeinen Sprachgebrauch ist dabei eine – üblicherweise vom Schriftführer des Gremiums verfasste – schriftliche Zusammenstellung über die Sitzung des Gremiums zu verstehen, aus der ua hervorgeht, wann und wo diese Sitzung stattgefunden hat, wer daran teilgenommen hat, was besprochen wurde, welche Anträge von wem gestellt wurden und insbesondere, welche Beschlüsse gefasst wurden.

Das in § 21 Abs 15 Satz 2 UG normierte Recht der Betriebsräte der Beklagten, an den Sitzungen des Universitätsrats teilzunehmen, erfährt nach dem Gesetzeswortlaut keine Beschränkung auf die Teilnahme nur an jenen Sitzungen, die mit der Ausübung der Funktion als Betriebsrat im Rahmen ihrer innerbetrieblichen Interessenwahrnehmungskompetenz unmittelbar in Zusammenhang stehen und in die Zuständigkeit des Universitätsrats fallen.

  • Hauser
  • NHZ 2021, 129
  • OGH, 24.02.2021, 9 Ob A113/20p
  • § 21 Abs 15 UG
  • § 21 Abs 3 UG

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