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Hre 271: „Annullierung“ (absolute Nichtigkeit) von Prüfungen iSd UG
- Originalsprache: Deutsch
- NHZ Band 9
- Hochschulrechtliche Entscheidungen – Hre, 1409 Wörter
- Seiten 170-172
- https://doi.org/10.37942/nhz202104017001
10,00 €
inkl MwStNach Ansicht des VwGH gibt es bei Prüfungen ein „dreigliedriges Fehlerkalkül“ (absolute Nichtigkeit, zur Aufhebung bei Anfechtung führende Fehlerhaftigkeit und folgenlose Fehlerhaftigkeit). Je nach Mangelhaftigkeit bzw Art des Mangels ergeben sich unterschiedliche Rechtsfolgen.
Die Abhaltung „einer Prüfung“ iS mehrerer Prüfungsakte mit mehreren einzelnen Kandidat/inn/en im Zuge eines Prüfungstermins kann nicht als eine einzige Prüfung gesehen werden, sondern es muss vielmehr jede Prüfung(ssituation) und ihre gegebenenfalls vorliegende Mangelhaftigkeit für sich konkret beurteilt werden.
Eine pauschale Nichtigerklärung aller Prüfungen eines Termins ohne Erhebung der Umstände der einzelnen Prüfung ist rechtswidrig.
- Haslinger
- Huber
- NHZ 2021, 170
- §§ 19 Abs 1, 59 Abs 1 Z 8, 62, 72, 73, 74, 77, 79 Abs 1 und Abs 5
- § 19 Abs 1 Satzung der Universität Salzburg
- VwGH, 20.08.2021, Ro 2020/10/0025-6