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Im Zuge von Bauarbeiten aufgefundenes kontaminiertes Erdreich; Gewässerschutzmaßnahmen; Rückersatz der Kosten

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Ordnet die Wasserrechtsbehörde oder der Bürgermeister gemäß § 31 Abs 3 WRG Maßnahmen unmittelbar an und werden diese (etwa von der Gemeinde selbst) unverzüglich durchgeführt, obwohl Gefahr im Verzug nicht vorlag, sodass es die Wasserrechtsbehörde ablehnt, die dadurch entstandenen Kosten vorzuschreiben, kann ein auf § 1042 ABGB gegründeter Anspruch dessen, der die Maßnahmen durchführte, bestehen, wenn der Verursacher der Verunreinigung nach § 31 Abs 2 WRG gesetzlich verpflichtet gewesen wäre, die durchgeführten Maßnahmen selbst zu treffen.

  • OGH, 25.02.2016, 1 Ob 172/15y
  • Rückersatz der Kosten
  • Gewässerschutzmaßnahmen
  • BBL-Slg 2016/154
  • § 31 WRG
  • Im Zuge von Bauarbeiten aufgefundenes kontaminiertes Erdreich
  • Baurecht
  • § 1042 ABGB

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