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wirtschaftsrechtliche blätter

Heft 7, Juli 2024, Band 38

Immissionsbegriff und Beeinträchtigungen des Landschaftsbilds

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Die in § 17 Abs 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen gelten in Hinblick auf eine wirksame Umweltvorsorge zusätzlich, soweit die Anforderungen nicht schon in den anzuwendenden Verwaltungsvorschriften vorgesehen sind. Die Vorgaben des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 werden zum einen als Mindeststandards angesehen, die ein Vorhaben jedenfalls zu erfüllen hat. Zum anderen können sie auch verschärfend wirken, nämlich wenn eine iS des Umweltschutzes strengere Anordnung des § 17 Abs 2 leg cit eine schwächere Regelung des Materiengesetzes verdrängt. Den in § 17 Abs 2 UVP-G 2000 verankerten Genehmigungsvoraussetzungen kommt der Charakter eines Auffangregimes zu, das über alle Vorhabensgruppen des UVP-G 2000 einen Mindestandard einzieht.

Im vorliegenden Fall stellt sich die Frage nach dem Anwendungsbereich der Z 2 des § 17 Abs 2 UVP-G 2000 dahingehend, ob Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild von den Begriffen „Immissionen“ bzw „Immissionsbelastung“ im Einleitungssatz dieser Ziffer umfasst sind. Im Erkenntnis VwGH Ro 2017/07/0033 hat der VwGH zu § 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G 2000 festgehalten, dass unter dem Begriff der „Immissionen“ jede Form einer Einwirkung zu verstehen ist, die von einem Vorhaben ausgeht und die die Schutzgüter des § 1 Abs 1 Z 1 des UVP-G 2000 beinträchtigen kann. Dieser Begriff umfasst auch die direkte Einwirkung auf den Boden, etwa in Form der Entfernung der Deckschicht und/oder der Versiegelung des Bodens, jedenfalls alle physischen Einwirkungen.

Die zur GewO 1994 ergangene Rsp lässt sich auf § 17 Abs 2 UVP-G 2000 übertragen. Der VwGH hat in Zusammenhang mit § 17 Abs 1 und 2 UVP-G 2000 (iVm dem Emissionsschutzgesetz für Kesselanlagen) zum Immissionsbegriff der GewO 1994 bereits festgehalten, dass § 77 Abs 2 GewO 1994 auf § 74 Abs 2 Z 2 GewO 1994 verweist, wo Geruch, Lärm, Rauch, Staub und Erschütterungen ausdrücklich genannt sind. Allerdings kommt nach dieser Norm auch eine Belästigung in anderer Weise in Frage, zumal es sich nach den Gesetzesmaterialien um eine demonstrative Aufzählung handelt und jedenfalls auch Gase, Dämpfe, Nebel, Lichteinwirkungen und sichtbare oder unsichtbare Strahlen, Wärme oder Schwingungen geeignet sein können, die Nachbarn zu belästigen. Ebenso kommt eine Beschattungswirkung als einschlägige Belästigung der Nachbarn in Frage (vgl VwGH 5.3.2014, 2012/05/0105, mwN). Im konkreten Fall sah der VwGH etwa auch eine Nebelbildung vom Immissionsbegriff umfasst an. Die dort ggst Anlage stieß Wasserdampf aus, der zu Nebelbildung führen kann. Auch ein Größenschluss in Zusammenhang mit der Beschattung führte – so der VwGH – zu dem Ergebnis, dass Nebel zu den einschlägigen Immissionen zählt.

In der älteren Rsp des VwGH wurde allerdings schon klargestellt, dass unter den im § 74 Abs 2 GewO 1994 genannten Gefährdungen, Belästigungen und Beeinträchtigungen nur physische Einwirkungen zu verstehen sind und daher durch den Anblick einer Betriebsanlage oder ihrer Abgasfahne hervorgerufene Beeinträchtigungen des Empfindens (vorgebrachte „optische Belästigungen“ durch Nichtrücksichtnahme auf „ästhetische Ansprüche“) nicht darunterfallen (vgl VwGH 15.10.2003, 2002/04/0073, und VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166).

Umgelegt auf § 17 Abs 2 Z 2 lit b UVP-G 2000 hat dies zur Konsequenz, dass auch hier auf nichtphysische Einwirkungen – wie etwa die durch den Anblick einer Anlage hervorgerufenen Beeinträchtigungen des Empfindens – nicht Bedacht zu nehmen ist. Ausgehend davon vermag die Revisionswerberin auch mit ihren – naturwissenschaftlich geprägten – Ausführungen („Einwirkung auf das Auge“ durch Photonen) nicht darzulegen, dass es sich bei der Beeinträchtigung des Landschaftsbildes um Immissionen in rechtlicher Hinsicht (iS des § 17 Abs 2 Z 2 UVP-G 2000) handelt.

  • VwGH, 21.12.2023, Ro 2020/04/0018
  • § 17 Abs 2 UVP-G
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • WBl-Slg 2024/117

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