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Immobilienkauf; Beschreibung im Exposé; Gewährleistungsverzicht

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Die Reichweite eines vertraglichen Gewährleistungsverzichts ist durch Auslegung im Einzelfall nach der Absicht der Parteien und der Übung des redlichen Verkehrs zu ermitteln.

Dabei ist nach allgemeinen Grundsätzen nicht nur am Wortlaut der Vereinbarung zu haften, sondern es sind auch alle ihren Abschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.

Im Zweifel sind Verzichtserklärungen restriktiv auszulegen. In diesem Sinn erstreckt sich ein vertraglicher Gewährleistungsverzicht nicht auf das Fehlen – ausdrücklich oder schlüssig – zugesicherter Eigenschaften.

  • OGH, 24.02.2021, 7 Ob 24/21m
  • § 923 ABGB
  • § 924 ABGB
  • BBL-Slg 2021/150
  • Beschreibung im Exposé
  • Gewährleistungsverzicht
  • § 1299 ABGB
  • Baurecht
  • Immobilienkauf
  • § 922 ABGB

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