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Informationspflicht bei Betriebsänderung

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Der Betriebsrat muss bei jeder Betriebsänderung so detailliert informiert werden, dass er sein Recht, Vorschläge zur Verhinderung, Beseitigung oder Milderung von nachteiligen Folgen für die Arbeitnehmer zu machen, sinnvoll ausüben kann. Kommt der Arbeitgeber dieser Informationspflicht nach, besteht kein Anspruch des Betriebsrates auf Unterlassung der Betriebsänderung, der durch einstweilige Verfügung gesichert werden könnte.

  • OLG Wien, 13.09.2023, 9 Ra 72/23h-11
  • OGH, 24.01.2024, 9 ObA 88/23s
  • § 91 Abs 1 ArbVG
  • WBl-Slg 2024/73
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 109 Abs 1 ArbVG
  • ASG Wien, 17.07.2023, 18 Cga 60/23h-4

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