Was ist neu im Verlag Österreich?
Erfahren Sie es zuerst!
Heft 1, Februar 2015, Band 2015
Inhaltlich ungenügende Verbesserung rechtfertigt keine Wiederaufnahme
- Originalsprache: Deutsch
- RPA Band 2015
- Judikatur, 953 Wörter
- Seiten 35-36
- https://doi.org/10.33196/rpa201501003501
20,00 €
inkl MwStDie Unterlassung eines erforderlichen Mängelbehebungsauftrages bildet eine Verletzung des Parteiengehörs im Sinne des § 45 Abs 1 Z 4 VwGG. Im vorliegenden Fall wurde bereits gemäß § 34 Abs 2 VwGG ein Mängelbehebungsauftrag zur Verbesserung der abgetretenen Beschwerde bzw Ausführung einer Revision unter Hinweis auf die einschlägigen Bestimmungen des VwGbk-ÜG 2013 erteilt. Diesem Auftrag ist die Antragstellerin nachgekommen und hat eine Revision mit Gründen, warum – ihres Erachtens – die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen, erstattet. Damit war die Revision vollständig ausgeführt. Ein weiterer Mängelbehebungsauftrag war schon deshalb nicht erforderlich, weil Unzulänglichkeiten eines Anbringens, die nicht die Vollständigkeit, sondern vielmehr seine Erfolgsaussichten beeinträchtigen, nicht als Mangel im Sinne des § 34 Abs 2 VwGG anzusehen sind.
- Vrbovszky, Sonja
- vollständige Ausführung der Revision
- § 4 Abs 5 VwGbK-ÜG
- Art 133 Abs 4 B-VG
- Art 144 Abs 3 B-VG
- Erfolgsaussichten der Revision
- § 34 Abs 2 VwGG
- RPA 2015, 35
- § 28 VwGG
- § 4 Abs 1 VwGbK-ÜG
- Wiederaufnahme
- Art 133 Abs 1 Z 1 B-VG
- Parteiengehör
- VwGH, 17.09.2014, Ro 2014/04/0055, „Donau-Hochwasserschutz 2“
- Mängelbehebungsauftrag
- Vergaberecht
- § 45 Abs 1 Z 4 VwGG
- Verbesserungsauftrag
- Schutz vor Rechtsnachteilen.
- § 33a VwGG
- § 13 Abs 3 AVG