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Tschachler, Jakob

Inhaltliche Bestimmtheit von Weisungen, Widerruf der bedingten Strafnachsicht, Unschuldsvermutung

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Gemäß § 51 StGB erteilte Weisungen müssen das vom Verurteilten geforderte Verhalten deutlich und bestimmt bezeichnen und sich direkt an diesen richten. Aus dem Kontext der Weisungserteilung kann sich im Einzelfall noch hinreichend deutlich ergeben, welcher Behandlung sich der Verurteilte zu unterziehen hat.

Vor der Beschlussfassung über den Widerruf der bedingten Strafnachsicht ist eine Strafregisterauskunft nach § 495 Abs 3 StPO verpflichtend einzuholen.

Ist eine ersichtlich bloß illustrative Erwähnung des neuen, zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens gegen den Verurteilten und der über ihn verhängten Untersuchungshaft bei der Beschlussfassung nicht begründungsrelevant, verletzt diese Erwähnung die Unschuldsvermutung nicht.

  • Tschachler, Jakob
  • § 292 StPO
  • § 51 StGB
  • Art 6 Abs 2 EMRK
  • Öffentliches Recht
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • LGSt Wien, 17.04.2014, 42 Hv 93/13x
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2017, 58
  • OGH, 13.01.2016, 15 Os 136/15m15 Os 137/15h15 Os 138/15f15 Os 139/15b
  • § 53 Abs 2 StGB
  • LGSt Wien, 10.02.2015, 42 Hv 93/13x
  • § 495 StPO
  • Arbeitsrecht

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