Intermediäre im Sinne des EU-MPfG
- Originalsprache: Deutsch
- GESBand 19
- Angrenzendes Steuerrecht, 6998 Wörter
- Seiten 153 -162
- https://doi.org/10.33196/ges202003015301
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Im Zuge des AbgÄG 2020 hat der Gesetzgeber ein EU-MPfG erlassen, mit welchem die Änderungen der AmtshilfeRL durch die sogenannte DAC 6 in österreichisches Recht implementiert wurden. Das EU-MPfG tritt mit 1.7.2020 in Kraft und normiert eine Meldepflicht für bestimmte grenzüberschreitende Steuergestaltungen sowie einen automatischen Informationsaustausch über die gemeldeten Steuergestaltungen innerhalb der EU. Die Pflicht zur Meldung obliegt primär den an der betroffenen Steuergestaltung beteiligten Beratern, die vom EU-MPfG bzw der DAC 6 als „Intermediäre“ bezeichnet werden. Im nachfolgenden Beitrag soll der Begriff des Intermediärs näher analysiert werden.
- Bergmann, Sebastian
- Asset Manager
- § 3 Z 3 EU-MPfG
- GES 2020, 153
- Intermediär
- Notar
- Meldepflicht
- Bank
- Hauptintermediär
- Family Office
- Rechtsanwalt
- Gesellschaftsrecht
- Bilanzbuchhalter
- Steuerberater
- Unternehmensberater
- Nebenintermediär
- Art 3 Z 21 AmtshilfeRL
- Versicherung
- Finanzberater
- Vermögensberater
- Wirtschaftsprüfer
- Steuergestaltung
- Hilfsintermediär