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![Interview eines Bürgermeisters über Leerstandsabgabe fällt nicht unter „Vollziehung des Gesetzes“ iSd § 1 AHG Interview eines Bürgermeisters über Leerstandsabgabe fällt nicht unter „Vollziehung des Gesetzes“ iSd § 1 AHG](https://www.verlagoesterreich.at/media/af/43/9e/1699699633/wobl20233_1699699633.5428.png)
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Interview eines Bürgermeisters über Leerstandsabgabe fällt nicht unter „Vollziehung des Gesetzes“ iSd § 1 AHG
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 36
- Rechtsprechung, 4000 Wörter
- Seiten 133-137
- https://doi.org/10.33196/wobl202303013301
30,00 €
inkl MwStInterviews sind ein „neutrales“, nicht schon durch die Rechtsordnung in einer bestimmten Rechtsform geregeltes nach außen in Erscheinung tretendes tatsächliches Verhalten. Die Zuordnung solcher „Informationsrealakte“ zur Hoheitsverwaltung wird durch deren Zugehörigkeit zum Kernbereich der jeweils in Betracht kommenden Verwaltungsmaterie vorgenommen. Entscheidend ist, ob ein hinreichend enger innerer und äußerer Zusammenhang der Äußerungen im Interview zu einer bestimmten hoheitlich zu vollziehenden Materie vorliegt.
Auch wenn dem Bürgermeister nach der Geschäftsordnung des Magistrats die Öffentlichkeitsarbeit obliegt, ist die Äußerung über den (möglichen) Leerstand in einem ganz bestimmten Objekt keine Tätigkeit zur Vorbereitung eines Gesetzes. Ihr fehlt jeder Zusammenhang mit einem (allfälligen) Handeln im legislativen Bereich (Leerstandserhebung).
Die Äußerungen des Bürgermeisters sind im Ergebnis nur als Bekräftigung der politischen Forderung nach einer Leerstandsabgabe für die Landeshauptstadt anzusehen und damit seiner Privatsphäre zuzuordnen.
- Kerschner, Ferdinand
- § 1 AHG
- § 1330 ABGB
- OLG Innsbruck, 1 R 211/21w
- § 9 Abs 5 AHG
- OGH, 14.09.2022, 1 Ob 80/22d
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2023/59
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