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Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft

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Das Unterbleiben der Inventarisierung einer im Todeszeitpunkt noch dem Erblasser gehörenden Liegenschaft setzt voraus, dass ein schuldrechtlich gültiger Vertrag über deren Veräußerung vorliegt, den der Erblasser schon zu Lebzeiten durch Übertragung des Besitzes und Abgabe der für die Einverleibung erforderlichen Erklärungen vollständig erfüllt hat. Beides ist durch unbedenkliche Urkunden nachzuweisen.

Unbedenkliche Urkunden sind nicht solche, die frei von besonderen, ihre Glaubwürdigkeit beeinträchtigenden Mängeln sind (§ 27 GBG); es muss sich vielmehr um Schriftstücke handeln, denen eine besondere Glaubwürdigkeit zukommt.

Die Formulierung der Rsp, dass es für die Inventarisierung nur auf den Besitz, nicht aber auf das Eigentum ankomme, ist in ihrem jeweiligen Kontext zu verstehen. Einen – mit § 166 Abs 1 AußStrG iVm § 531 ABGB unvereinbaren – Grundsatz, wonach das Eigentum (oder eine sonstige Berechtigung) von vornherein unerheblich wäre, drücken diese Entscheidungen nicht aus.

  • OGH, 21.10.2014, 4 Ob 166/14m
  • Öffentliches Recht
  • § 166 Abs 1 AußStrG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • JBL 2015, 106
  • Zivilverfahrensrecht
  • § 27 GBG
  • § 531 ABGB
  • BG Linz, 18.12.2013, 40 A 230/12a
  • LG Linz, 12.05.2014, 15 R 172/14s
  • Arbeitsrecht
  • § 40 EO

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