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Irreführende Werbung: Zur marktschreierischen Anpreisung

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Für eine marktschreierische Anpreisung ist wesentlich, dass sie sofort von niemandem wörtlich ernst genommen wird; es muss sich dabei um eine nicht wörtlich zu nehmende, bloß reklamehafte Übertreibung handeln, die jedermann den sogleich erkennbaren Eindruck vermittelt, es handle sich hier nur um eine ohne Anspruch auf Glaubwürdigkeit und Gültigkeit auftretende Anpreisung. Im Zweifel, ob eine marktschreierische Anpreisung oder eine ernst gemeinte Behauptung vorliegt, ist immer das Letztere anzunehmen. Auch marktschreierische Anpreisungen lassen sich zumeist auf einen sachlich nachprüfbaren Tatsachenkern zurückführen, der von Werbeadressaten ernst genommen wird und daher bei Unrichtigkeit zur Irreführung geeignet ist.

Die Werbeaussage „Stoppt das Schwitzen“ hat zwar auch marktschreierischen Charakter, enthält aber – in einer Gesamtbetrachtung etwa mit den begleitenden bildlichen Illustrationen – dennoch den vom Publikum erwarteten Tatsachenkern, das Deodorant der Bekl reduziere die Schweißbildung in erheblichem, sich der gänzlichen Unterbindung von Schweißbildung zumindest annäherndem Maße.

  • OLG Wien als RekursG, 27.04.2021, GZ 33 R 26/21t-16, „Stoppt das Schwitzen“
  • § 2 UWG
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • OGH, 27.07.2021, 4 Ob 99/21v
  • WBl-Slg 2021/198

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