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Jahresfrist bei gewerberechtlichen Bescheiden

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Gem § 360 Abs 5 GewO 1994 sind Bescheide gem § 360 Abs 4 GewO 1994 sofort vollstreckbar und treten mit Ablauf eines Jahres, vom Beginn der Vollstreckbarkeit an gerechnet, außer Wirksamkeit. Wie der VwGH bereits ausgesprochen hat, beginnt diese Jahresfrist auch dann bereits mit der Erlassung des die Maßnahme verfügenden Bescheides zu laufen, wenn durch das VwG eine teilweise Abänderung dieses Bescheides erfolgt.

Gem § 52 Abs 8 VwGVG sind dem Beschwerdeführer die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Allerdings führt der Erfolg einer Beschwerde hinsichtlich einer von mehreren in einem Straferkenntnis geahndeten Verwaltungsübertretungen nach der Rsp des VwGH nicht zur Anwendung des § 52 Abs 8 VwGVG auch hinsichtlich der übrigen Verwaltungsübertretungen.

  • § 360 Abs 5 GewO
  • § 52 Abs 8 VwGVG
  • WBl-Slg 2020/81
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • VwGH, 17.12.2019, Ra 2019/04/0122

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