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Pfleger, Eva

Jede Unterstützung der rechtswidrigen Ein- oder Durchreise als Schlepperei

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Gemäß § 114 FPG ist jedes Verhalten, dass die Ein- oder Durchreise eines Fremden in irgendeiner Weise unterstützt (arg: „fördern“) tatbestandlich. Ob der Fremde letztendlich in das Bundesgebiet eingereist ist, ist irrelevant, solange die Einreise beabsichtigt war.

Der Begriff „rechtswidrige Einreise“ ist entsprechend dem Schutzzweck des § 114 FPG weit auszulegen. Der Verstoß gegen (verwaltungsbehördliche) Rechtsvorschriften wie im konkreten Fall gegen die Visabestimmungen des FPG (Erschleichung des Visums) führt zur Rechtswidrigkeit.

Besteht kein kausaler Zusammenhang zwischen Reisezweck und Verpflichtungserklärung, ist vom Vorliegen einer Gefälligkeitseinladung (Scheineinladung) auszugehen.

  • Pfleger, Eva
  • § 114 FPG
  • LG Innsbruck, 21.02.2011, 37 Hv 22/10k23/10g
  • OGH, 19.04.2012, 11 Os 119/11a
  • Öffentliches Recht
  • JBL 2013, 262
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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