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Kanalanschlusspflicht; Kanalanschlussleitung

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Im Bescheid über die Verpflichtung zur Errichtung eines Kanalanschlusses müssen weder ein exakter Anschlusspunkt noch sonstige Details über die Leitungsführung festgelegt werden. Der Verpflichtete hat eine Wahlmöglichkeit, wie die Verlegung des Hauskanals auf seiner Liegenschaft erfolgen soll.

Nur wenn der Kanalanschlussverpflichtung nicht rechtzeitig entsprochen wird, ist eine bestimmte Variante des Kanalanschlusses im Vollstreckungsbescheid (hier: als Ersatzvornahme) festzulegen.

  • § 4 krnt GemeindekanalisationsG
  • Kanalanschlusspflicht
  • BBL-Slg 2013/5
  • Kanalanschlussleitung
  • § 2 VVG
  • Baurecht
  • § 4 VVG
  • VwGH, 25.09.2012, 2009/05/0340

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