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Schuhmacher, Florian

Kartellrecht: Schadenersatzklage gegen die Tochtergesellschaft, die im Anschluss an einen Beschluss erhoben wird, in dem nur die Beteiligung der Muttergesellschaft an einem Kartell festgestellt wurde

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1. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass das Opfer einer wettbewerbswidrigen Verhaltensweise eines Unternehmens eine Schadenersatzklage sowohl gegen eine Muttergesellschaft, die von der Europäischen Kommission wegen dieser Verhaltensweise in einem Beschluss mit einer Sanktion belegt wurde, als auch gegen eine Tochtergesellschaft dieser Gesellschaft, die von diesem Beschluss nicht betroffen ist, erheben kann, sofern sie zusammen eine wirtschaftliche Einheit bilden. Die betreffende Tochtergesellschaft muss ihre Verteidigungsrechte sachdienlich ausüben können, um nachzuweisen, dass sie nicht zu diesem Unternehmen gehört, und ist, wenn die Kommission keinen Beschluss nach Art 101 AEUV erlassen hat, auch berechtigt, das Vorliegen der behaupteten Zuwiderhandlung selbst zu bestreiten.

2. Art 101 Abs 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die die Möglichkeit vorsieht, die Haftung für das Verhalten einer Gesellschaft einer anderen Gesellschaft nur dann zuzurechnen, wenn die zweite Gesellschaft die erste Gesellschaft kontrolliert.

  • Schuhmacher, Florian
  • EuGH, 06.10.2021, Rs C-882/19, Sumal SL/Mercedes Benz Trucks España SL; Audiencia Provincial de Barcelona [Provinzgericht Barcelona, Spanien]
  • WBl-Slg 2021/186
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • Art 101 AEUV

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