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Kartellrecht: Verzinsung von nachträglich rechtsgrundlos eingehobenen Geldbußen

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Aus Art 266 Abs 1 AEUV ergibt sich, dass, wenn eine mit einem Beschluss der Kommission wegen Verstoßes gegen die Wettbewerbsregeln verhängte Geldbuße durch ein Unionsgericht mit Ex-tunc-Wirkung für nichtig erklärt oder herabgesetzt wird, die Kommission verpflichtet ist, die vorläufig gezahlte Geldbuße ganz oder teilweise zuzüglich Zinsen für den Zeitraum von der vorläufigen Zahlung dieser Geldbuße bis zu ihrer Rückzahlung zurückzuerstatten.

Die Pflicht, rechtsgrundlos vereinnahmte Geldbeträge zuzüglich Zinsen zurückzuerstatten, gilt nicht nur für die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union, sondern auch für die Behörden der MS.

  • EuGH, 11.06.2024, Rs C-221/22 P, EU:C:2024:488 Europäische Kommission, Deutsche Telekom AG
  • EuG, 19.01.2022, Rs T-610/19, EU:T:2022:15
  • WBl-Slg 2024/137
  • Art 266 AEUV
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht

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