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Zeder, Fritz

Kath als Suchtgift bzw psychotroper Stoff

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Unter Kath sind die Zweigspitzen mit jungen Blättern des Khatstrauchs (Catha edulis) zu verstehen, die – die in Österreich verbotenen Substanzen – Cathinon und Cathin enthalten. Das Einführen dieser Pflanzen begründet bei Überschreiten der Grenzmenge den Verdacht, die Verbrechen des Suchtgifthandels nach § 28a Abs 1 zweiter Fall SMG und die Vergehen des Handels mit psychotropen Stoffen nach § 31a Abs 1 zweiter Fall SMG begangen zu haben.

Bei einem Haftbeschluss ist mit Bestimmtheit anzugeben, welcher – in Hinsicht auf die mit hoher Wahrscheinlichkeit als begründet angesehenen strafbaren Handlungen als rechtlich entscheidend beurteilte – Sachverhalt angenommen wurde (sog Feststellungsebene) und klarzustellen, auf welchen ganz bestimmten Tatumständen (Beweisergebnissen, sog erhebliche Tatsachen) diese Sachverhaltsannahmen über die sog entscheidenden Tatsachen beruhen (sog Begründungsebene). Die Begründungspflicht für Haftbeschlüsse unterscheidet sich nicht von der für ein Strafurteil. Wird dieser nicht entsprochen, stellt dies eine Grundrechtsverletzung dar. Dies ist der Fall, wenn sich Feststellungen zur subjektiven Tatseite und bestimmte Tatsachen, aus denen sich der dringende Tatverdacht zur (fünfzehnfachen) Überschreitung der Grenzmenge der §§ 28b und 31b SMG, aber auch zum Vorliegen der subjektiven Tatseite ergibt, dem Beschluss nicht entnehmen lassen.

  • Zeder, Fritz
  • § 31a Abs 1 SMG
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • § 28a Abs 1 SMG
  • OLG Wien, 12.01.2015, 19 Bs 368/14b
  • JST-Slg 2015/20

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