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Kein Abwehranspruch nach § 364 Abs 2 ABGB bei gemeinwichtigen Anlagen bezüglich nicht vermeidbarer Immissionen
- Originalsprache: Deutsch
- JBL Band 138
- Rechtsprechung, 5080 Wörter
- Seiten 318-323
- https://doi.org/10.33196/jbl201605031801
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inkl MwStBei gemeinwichtigen Anlagen, also bei gegenüber dem „Normalfall“ des § 364a ABGB (gewerbliche Betriebsanlage) erheblich gesteigertem öffentlichen Interesse am Betrieb einer (Verkehrs-)Einrichtung, sind Unterlassungsansprüche nach § 364 Abs 2 ABGB grundsätzlich auch dann ausgeschlossen, wenn den betroffenen Nachbarn keine verfahrensrechtliche Parteistellung eingeräumt wird, im Bewilligungsverfahren auf ihre schutzwürdigen Interessen aber immerhin generell Rücksicht zu nehmen ist.
Aus der ausdrücklichen Ausnahme von Straßenbahnanlagen von der Umweltverträglichkeitsprüfung (Z 10 des Anhangs zum UVP-G) ist die gesetzgeberische Wertung klar erkennbar, dass bei derartigen Anlagen die Interessen möglicherweise nachteilig betroffener Anrainer hinter jene der Allgemeinheit zurückzutreten haben.
Auch eine behördliche Betriebsanlagengenehmigung berechtigt den Anlagenbetreiber aber nicht zu Immissionen jeglicher Art und Intensität. Es ist anerkannt, dass die Duldungspflicht mit der Reichweite der Genehmigung begrenzt ist. Werden von der Behörde bestimmte Grenzwerte festgesetzt, sind diese jedenfalls einzuhalten. Ansonsten sind von den Nachbarn (nur) solche Immissionen hinzunehmen, die für den Betrieb der genehmigten Anlage typisch sind und auch nicht durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können.
- Kerschner, Ferdinand
- § 364 ABGB
- § 19 EisbG
- OGH, 28.01.2016, 1 Ob 47/15s
- Öffentliches Recht
- Straf- und Strafprozessrecht
- Europa- und Völkerrecht
- LG Innsbruck, 17.10.2014, 3 R 269/14a
- Allgemeines Privatrecht
- § 14a EisbG
- Zivilverfahrensrecht
- BG Innsbruck, 15.07.2014, 29 C 196/14v
- § 364a ABGB
- JBL 2016, 318
- Arbeitsrecht
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