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![Kein Anspruch auf Grundversorgung in einem bestimmten Bundesland Kein Anspruch auf Grundversorgung in einem bestimmten Bundesland](https://www.verlagoesterreich.at/media/2c/e9/60/1699705358/zvg20186_1699705358.5889.png)
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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kein Anspruch auf Grundversorgung in einem bestimmten Bundesland
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 5
- Entscheidungsbesprechung, 4876 Wörter
- Seiten 483-490
- https://doi.org/10.33196/zvg201806048301
20,00 €
inkl MwStUm den Anspruch Einzelner auf Grundversorgung in allen Stadien des Asylverfahrens zu gewährleisten und ein funktionierendes Zusammenspiel aller zuständigen Organe sicherzustellen, besteht ein durch unionale und nationale Normen geprägtes, aufeinander abgestimmtes Regelungssystem. Grundlegende Aufgabe des Bundes ist es diesbezüglich, in einem ersten Schritt die Asylwerber nach Stellung eines entsprechenden Antrages zu versorgen und in einem zweiten Schritt den Ländern, nach einem festgelegten Aufteilungsschlüssel, zuzuweisen. Diese Zuweisung stellt das auslösende Moment für einen Rechtsanspruch auf Gewährung der Grundversorgung auf Länderebene dar. Die freie Wahl des Leistungsortes durch den Betroffenen sieht dieses Regelungssystem nicht vor. Ein Anspruch auf Versorgung in einem bestimmten Bundesland besteht nicht.
- Höbarth, Claudia
- LVwG Oö, 30.05.2018, LVwG-750426/34/MB
- § 6 Oö GVG
- Art 3 GVG-B
- Richtlinie 2013/33/EU Art 2, 3, 7, 17, 18 Abs 1 und Abs 9 lit b
- ZVG 2018, 483
- Art 2 GVG-B
- § 2 Oö GVG
- Art 1 GVG-B
- § 1 Abs 1–3, § 2 Abs 1 und 2, § 3 Abs 2 Z 2 idF LGBl 90/2013
- § 3 Abs 2 Z 2 idF LGBl 64/2016
- Verwaltungsverfahrensrecht
- Grundversorgungsvereinbarung – Art 15a B-VG
- Art 4 GVG-B
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