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Kein Anspruch auf Maklerprovision bei begründetem Abstehen vom Kauf

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Werden Kaufverträge über Liegenschaften unter mehreren Bedingungen abgeschlossen, von denen keine in der Folge eintritt, wie zB die rechtswirksame Änderung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplans in eine bestimmte Richtung und müsste der Käufer daraufhin neue wirtschaftliche Überlegungen anstellen, weil die von dem Käufer in Auftrag gegebenen und auf dem ursprünglich geplanten Verordnungsentwurf basierenden Architekturstudien nach dem tatsächlichen Flächenwidmungsplan nicht 1:1 umgesetzt werden können, kann er von den Kaufverträgen abstehen und es besteht kein Anspruch auf Provision gemäß § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG.

  • § 15 Abs 1 Z 1 MaklerG
  • BBL-Slg 2013/105
  • OGH, 23.01.2013, 7 Ob 7/13z
  • Baurecht
  • Kein Anspruch auf Maklerprovision bei begründetem Abstehen vom Kauf

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