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Birklbauer, Alois

Kein Anwesenheitsrecht des Privatanklägers bei Hausdurchsuchungen ; Akteneinsicht nach Abwägung der Interessen des Privatanklägers (Privatbeteiligten) mit dem Recht des Angeklagten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Dat...

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Eine Durchsuchung von Orten und Gegenständen ist nicht parteiöffentlich. Nur dem von der Durchsuchung betroffenen Inhaber der Räumlichkeit oder/und den weiteren in § 121 Abs 2 StPO genannten Personen (im Ermittlungsverfahren auch der StA als dessen Leiterin), nicht aber dem Privatankläger oder anderen Beteiligten des (Haupt-)Verfahrens kommt in dieser jeweiligen Funktion ein Recht auf Anwesenheit zu.

Akteneinsicht steht Privatanklägern (und Privatbeteiligten) nur insoweit zu, als ihre Interessen betroffen sind. Ob dies konkret der Fall ist, ist im Rahmen einer Abwägung zwischen dem Interesse des Privatanklägers (Privatbeteiligten) an der Akteneinsicht und dem Recht (ua) des Angeklagten auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten zu beurteilen.

Entscheidungen über Anträge auf Verweigerung oder Beschränkung der Akteneinsicht eines anderen Beteiligten ergehen nicht bloß mit prozessleitender Verfügung, sondern mit anfechtbarem Beschluss.

  • Birklbauer, Alois
  • § 119 StPO
  • § 120 StPO
  • § 121 StPO
  • OGH, 23.08.2017, 15 Os 7/17v15 Os 69/17m15 Os 73/17z15 Os 74/17x
  • Strafrecht- und Strafprozessrecht
  • JST-Slg 2018/17
  • § 71 StPO
  • § 87 StPO

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