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Zeitschrift der Verwaltungsgerichtsbarkeit
Kein Baukonsens durch eine nicht dem Gesetz entsprechende Bauanzeige – baupolizeiliches Einschreiten zulässig
- Originalsprache: Deutsch
- ZVG Band 2
- Judikatur - Materienrecht, 3433 Wörter
- Seiten 374-379
- https://doi.org/10.33196/zvg201504037401
20,00 €
inkl MwStDas Verstreichenlassen der Untersagungsfrist gemäß § 25a Abs 2 OÖ BauO steht einem auf § 49 leg cit gestützten baupolizeilichen Einschreiten – mangels Übereinstimmung der angezeigten baulichen Anlagen mit dem Flächenwidmungsplan – nicht entgegen. Das Verstreichenlassen der Frist kann nicht als behördliche Willenserklärung mit einer auf Rechtsgestaltung gerichteten Absicht angesehen werden und stellt daher keinen nach außen wirksamen, mit Rechtskraftfähigkeit ausgestatteten, Verwaltungsakt dar.
- Peterseil, Wolfgang
- Art 133 Abs 4 B-VG
- § 49 OÖ BauO
- LVwG OÖ, 18.02.2015, LVwG-150169/6/DM/CJ
- Verwaltungsverfahrensrecht
- ZVG-Slg 2015/83
- § 25a OÖ BauO
- § 28 VwGVG
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