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Kein eigener Manifestationsanspruch des erbantrittserklärten Erben gegen Miterben wegen Verschweigens von Nachlassvermögen

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Der erbantrittserklärte Erbe hat vor Einantwortung keinen eigenen Manifestationsanspruch iS des Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO gegen einen Miterben, der die Gewahrsame über Nachlassgegenstände hat bzw bei dem Umstände vorliegen, die eine Verheimlichung oder Verbringung von Nachlassgegenständen durch ihn glaubhaft erscheinen lassen.

Solange der ruhende Nachlass fortdauert, ist der Erbe nicht Universalsukzessor und kann schon deshalb keine Ansprüche der Verlassenschaft, aber auch keine (eigenen) Ansprüche als Erbe geltend machen. Erst durch die Einantwortung wird er entsprechend seiner Erbquote Eigentümer des Nachlassvermögens, unabhängig davon, ob das Vermögen des Erblassers im Verlassenschaftsverfahren vollständig inventarisiert oder von Dritten ihm gegenüber vollständig angegeben wurde. Ist aber ein erbantrittserklärter Erbe zur Vertretung der Verlassenschaft legitimiert, kann er Auskunfts- oder Manifestationsansprüche nur namens der Verlassenschaft durchsetzen.

  • OLG Wien, 07.09.2012, 12 R 43/12z
  • LGZ Wien, 30.12.2011, 15 Cg 27/11t
  • Art XLII Abs 1 Fall 2 EGZPO
  • Öffentliches Recht
  • OGH, 16.07.2013, 5 Ob 225/12t
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • JBL 2013, 802
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • Arbeitsrecht

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