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Kein eigener Schadenersatzanspruch eines Gesellschafters bei Schädigung der Gesellschaft durch Dritte

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Wird eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung durch einen Dritten geschädigt, ist der Gesellschafter, dessen Geschäftsanteil entwertet wird, mit diesem Nachteil (nur) als mittelbar Geschädigter anzusehen.

Anspruch auf Schadenersatz hat nur die unmittelbar geschädigte Gesellschaft selbst.

  • OGH, 29.08.2018, 1 Ob 81/18w
  • GES 2018, 339
  • Trennungsprinzip
  • § 1295 ABGB
  • Gesellschafter
  • Gesellschaftsrecht
  • § 61 GmbHG
  • Schadenersatz

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