Kein hinreichend effektiver Rechtsschutz durch die Zurückweisung von Beschwerden gegen die Abberufung der Geschäftsleiter einer betrieblichen Vorsorgekasse gem § 70 Abs 4b BWG durch die FMA.
- Originalsprache: Deutsch
- OEBABand 72
- Entscheidungen des VfGH, 155 Wörter
- Seiten 673 -673
- https://doi.org/10.47782/oeba202409067303
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BMSVG, § 70 BWG, Art 83 Abs 2 B-VG, Rechtsstaatsprinzip;
Nach § 70 Abs 4 BWG erteilte Aufträge der FMA richten sich an den beaufsichtigten Rechtsträger, der allenfalls die negativen Konsequenzen einer Nichtbefolgung des Auftrages - wie den Vollzug der Zwangsstrafe oder letztlich sogar den Verlust der Konzession - zu tragen hat. Die abberufenen Geschäftsleiter sind demgegenüber nicht Normadressaten der aufsichtsrechtlichen Bestimmungen des § 70 Abs 4 (und 4b) BWG und haben daher für sich keine eigene Rechtsschutzmöglichkeit.
Ein den rechtsstaatlichen Grundsätzen genügender, faktisch effizienter Rechtsschutz für den beaufsichtigten Rechtsträger kann in der vorliegenden Konstellation nur im Beschwerdeverfahren gegen den Abberufungsbescheid bzw die Abberufungsentscheidung sichergestellt werden.
Fallbezogen hätte daher das BVwG die Beschwerden gegen die Abberufungsbescheide nicht mangels Rechtsschutzinteresses zurückweisen dürfen (Verletzung im verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter gem Art 83 Abs 2 B-VG).
- Fister, Mathis
- oeba-Slg 2024/70
- VfGH, 15.03.2023, E 2880/2022
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