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Kein Lagezuschlag für Wohnungen in einem historischen (Wiener) Gründerzeitviertel
- Originalsprache: Deutsch
- WOBL Band 31
- Rechtsprechung, 947 Wörter
- Seiten 20-21
- https://doi.org/10.33196/wobl201801002002
30,00 €
inkl MwStEin Lagezuschlag ist nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG). Eine Lage (Wohnumgebung) mit einem überwiegenden Gebäudebestand, der in der Zeit von 1870 bis 1917 errichtet wurde und im Zeitpunkt der Errichtung überwiegend kleine, mangelhaft ausgestattete Wohnungen (Wohnungen der Ausstattungskategorie D) aufgewiesen hat, ist höchstens als durchschnittlich einzustufen. Durch diese, auf die sogenannten Gründerzeitviertel hinweisende Bestimmung wird für Wiener Verhältnisse klargestellt, dass eine derartige Lage als durchschnittlich und daher als Merkmal einer Normwohnung zu qualifizieren ist.
- Vonkilch, Andreas
- BG Meidling, GZ 8 Msch 9/15w
- § 16 MRG
- OGH, 27.06.2017, 5 Ob 102/17m
- Miet- und Wohnrecht
- WOBL-Slg 2018/2
- LGZ Wien, GZ 40 R 120/16t
- § 2 RichtWG
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