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Kein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG bei einer inhaltsleeren Beschwerde einer anwaltlich vertretenen Partei

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Ein Mängelbehebungsauftrag nach § 13 Abs 3 AVG ist nicht erforderlich, wenn eine anwaltlich vertretene Partei die Begründung ihrer Beschwerde mit dem alleinigen Hinweis unterlässt, die Begründung werde zeitnah nachgereicht. So ist bei einer rechtlich vertretenen Partei davon auszugehen, dass ein solcher Schriftsatz, der sich mit keinem Wort inhaltlich gegen den Spruch und die Begründung des angefochtenen Bescheides richtet, im Wissen um die Begründungspflicht und somit rechtsmissbräuchlich als „leere Beschwerde“ verfasst wird, um einen Rechtsvorteil in Gestalt einer Verlängerung der Beschwerdefrist anzustreben.

  • LVwG Stmk, 10.04.2018, LVwG 30.15-949/2018
  • § 9 Abs 1 VwGVG
  • Verwaltungsverfahrensrecht
  • ZVG-Slg 2019/25
  • § 13 Abs 3 AVG

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