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Kein Mitverschulden im Verhältnis zum nicht lege artis behandelnden Arzt durch Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit

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Ein Eigenverschulden des Patienten an seiner Behandlungsbedürftigkeit kann dessen Ansprüche gegen den ihn nicht lege artis behandelnden Arzt nicht mindern. Auch für Ansprüche der Hinterbliebenen auf Unterhaltsentgang und Bestattungskosten verbietet sich daher die Annahme eines Mitverschuldens des Patienten wegen schuldhafter Herbeiführung seines behandlungsbedürftigen Zustands.

  • § 1327 ABGB
  • Öffentliches Recht
  • § 1304 ABGB
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • Europa- und Völkerrecht
  • OGH, 25.02.2016, 9 Ob 76/15i
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2016, 328
  • OLG Linz, 30.09.2015, 1 R 145/15x
  • LG Wels, 28.07.2015, 26 Cg 42/15b
  • Arbeitsrecht

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