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Juristische Blätter

Heft 6, Juni 2014, Band 136

Kein Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG bei fehlender Einsichts- und Urteilsfähigkeit

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Eine nicht vorwerfbare – weil auf einer geistigen Störung beruhende – Verursachung der Ehezerrüttung kann einen Schuldausspruch nach § 61 Abs 3 EheG nicht rechtfertigen. Nur dann, wenn das ehezerrüttende Verhalten vor Verlust der Einsichts- und Urteilsfähigkeit gesetzt wurde und vorwerfbar war, kommt ein solcher Schuldausspruch in Betracht.

  • OGH, 28.11.2013, 3 Ob 207/13g
  • Öffentliches Recht
  • § 55 EheG
  • Straf- und Strafprozessrecht
  • § 61 Abs 3 EheG
  • Europa- und Völkerrecht
  • Allgemeines Privatrecht
  • Zivilverfahrensrecht
  • JBL 2014, 389
  • BG Wiener Neustadt, 15.02.2013, 9 C 22/12h
  • LG Wiener Neustadt, 05.07.2013, 16 R 155/13b
  • Arbeitsrecht

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