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Kein Verfall von Zeitguthaben

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Eine Vereinbarung, wonach ein Zeitguthaben verfallen soll, das ein bestimmtes Höchstmaß überschreitet und vom Arbeitnehmer in der nächsten Gleitzeitperiode nicht verbraucht wird, verstößt gegen die gesetzliche Pflicht zur Vergütung von Überstunden und ist unwirksam.

Sollen nur ausdrücklich angeordnete Überstunden bezahlt werden, schließt eine solche Vereinbarung die Vergütung von Überstunden nicht aus, wenn deren Leistung zur Bewältigung der aufgetragenen Arbeitsmenge notwendig war.

  • OLG Wien, 26.02.2019, 9 Ra 1/19m-13
  • OGH, 30.10.2019, 9 ObA 75/19y
  • Allgemeines Wirtschaftsrecht
  • § 4b AZG
  • § 10 AZG
  • ASG Wien, 30.09.2018, 28 Cga 81/18p-8
  • WBl-Slg 2020/70

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